DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-06 |
Nach § 94 InsO bleibt eine vor Eintritt des Insolvenzereignisses bestehende Aufrechnungslage dem Aufrechnungsberechtigten auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Ferner ist nach § 114 Abs. 2 InsO die Aufrechnung durch den aus einem Dienstvertrag Verpflichteten gegen eine daraus rührende oder an deren Stelle tretende Forderung statthaft, soweit sie für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zurückreicht. Daraus ergibt sich die nachfolgend zu untersuchende Frage: Besteht auf Grund dieser Rechtslage die Befugnis zur Verrechnung durch Sozialleistungsträger (§ 52 SGB I) auch im Verbraucher-Insolvenzverfahren des zu Sozialleistungen berechtigten Arbeitnehmers?
Der Aufsatz geht der Frage nach, ab welchem Zeitpunkt die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt, im Neunten Sozialgesetzbuch wird sie nicht explizit beantwortet.
Karl Marx hat Friedrich Wilhelm Hegels Satz, alles geschichtliche Geschehen ereigne sich zwei Mal, um die Bemerkung ergänzt: Das zweite Mal als Farce. Vergleicht man die heute wieder stärkere Diskussion um psychische Schadensfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung mit der anfänglichen, erscheint jedoch, Karl Marx umkehrend, manches als Farce, was einstens gesagt.
Ausgangspunkt des vorliegenden Beitrags zum erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung bildet das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Bereich des Sozialrechts, wobei auch andere Rechtsgebiete in die Betrachtungen einbezogen werden.
§§ 2, 3, 20 KVLG 1989; § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27. 6. 2012 – B 12 KR 17/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
§ 106 SGB V; Heilmittel-Richtlinie
Urteil des 6. Senats des BSG vom 21. 3. 2012 – B 6 KA 18/11 R –
Anmerkung von Dr. Jan Moeck und Dr. Martin Stellpflug, Berlin
§ 48 SGB X; §§ 61 ff. SGB XII; §§ 6 ff. HeimG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 2. 2. 2012 – B 8 SO 5/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jens Löcher, Wiesbaden
§ 26 SGB IV; §§ 5 ff., 210 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 10. 7. 2012 – B 13 R 26/10 R –
Anmerkung von Rainer Liebich, Berlin
§ 105 SGB VI; § 160a SGG
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2012 – B 13 R 347/10 B –
Anmerkung von Peter-Bernd Lüdtke, Nienhagen
Die demographische Entwicklung, konkret die Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung, wird von vielen begrüßt, die auch im hohen Alter noch gesund sind. Bisher 1,4 Millionen von der Demenzerkrankung betroffene Bürger, die in 70 Prozent aller Fälle von Angehörigen zu Hause betreut werden, blicken jedoch mit Sorge in die Zukunft, weil das Risiko, an Demenz zu erkranken, mit dem Alter steigt.
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