DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
Allgemeiner Ansicht nach erfasst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Ansprüche und Anwartschaften des Versicherten auf Rentenleistungen nach dem SGB VI sowie auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Dagegen fehlt es für Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) zumeist schon an einer näheren Diskussion des Eigentumsschutzes.
Das Sozialrecht hat sich zu einer Heimstatt eigenständiger Formen der Rechtserzeugung und einem Laboratorium für neuartige organisationsrechtliche Gestaltungsformen entwickelt. Das Urteil des 6. Senats des BSG vom 14. Mai 2014 zum Mitberatungsrecht der von Patientenorganisationen benannten sachkundigen Personen im Gemeinsamen Bundesauschuss liefert ein anschauliches Beispiel hierfür.
In sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Vergütung stationär erbrachter Leistungen bedienen sich die beteiligten Krankenhausträger und Krankenkassen regelmäßig der medizinisch-fachlichen Unterstützung von Krankenhausärzten bzw. von Ärztinnen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Häufig werden diese mit zum Termin gebracht. Sozialrichtern und -richterinnen stellt sich spätestens dann die Frage nach der verfahrensrechtlichen Stellung dieser Mediziner.
§ 7 Abs. 4 SGB II; § 104 SGB X; § 75 SGG
Urteil des 4. Senats des BSG 5.6.2014 – B 4 AS 32/13 R – Anmerkung von Dr. Björn Harich, Bremen
§§ 5 f., 14 SGB IX; Kraftfahrzeughilfe-Verordnung; § 53 SGB X § 75 SGG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 11 AL 6/13 R – Anmerkung von Prof. Dr. Dörte Busch, Berlin
§ 63 SGB X; § 7 RDG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 5/14 R – Anmerkung von Klaus Feddern, Wiesbaden
§§ 91, 140f SGB V; Patientenbeteiligungsverordnung; §§ 54 f. SGG
Urteil des 6. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 6 KA 29/13 R – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Maximilian Wallerath, abgedruckt in diesem Heft S. 484 ff.
Seit der Wiedervereinigung Deutschlands ist schon mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen. Dennoch gibt es noch sechs der insgesamt 14 Bundesministerien, die ihren ersten Sitz nicht in der Hauptstadt Berlin, sondern in der Bundesstadt Bonn haben. Parallel dazu zögern seit vielen Jahren einige Standesvertretungen der Heilberufe und der Pharmaindustrie, endgültig nach Berlin umzuziehen.
+++ Bundestagung 8. und 9. Oktober 2015 in Hamburg +++
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