DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
§ 55 HGrG ermächtigt den Bundesrechnungshof zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Trägern der mittelbaren Landesverwaltung einschließlich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Der Beitrag zeigt, dass § 55 HGrG mit Art. 114 Abs. 2 GG und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Bundesrechnungshof ist daher nicht zur Prüfung landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger befugt.
Die Digitalisierung aller Lebensbereiche gehört zu den Megatrends mit tiefwirkenden Auswirkungen nicht nur auf die Arbeitswelt sondern auch auf das Sozialrecht. Auch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat sich mit diesem Thema beschäftigt.
Der Themenkomplex der Vollstreckung sozialgerichtlicher Entscheidungen wurde lange Zeit allenfalls als eine Randerscheinung des sozialgerichtlichen Verfahrens behandelt. Man misst ihm in der einschlägigen Literatur kaum praktische Bedeutung bei, da – so die hergebrachte Annahme – der Sozialleistungsträger seiner Leistungspflicht nach rechtskräftiger Verurteilung durchweg nachkomme. Diese Bewertung trifft jedoch in ihrer Allgemeinheit jedenfalls seit der Einführung des SGB II nicht mehr zu. In der Praxis ist zu beobachten, dass gerade Urteile gegen Jobcenter teilweise nur sehr schleppend und nicht selten erst nach Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens umgesetzt werden.
Nachdem in den beiden letzten Ausgaben – SGb 2018, 449 ff. (Teil I), 530 ff. (Teil II) – der Einfluss der DSGVO und ihr Verhältnis zum Prozessrecht sowie die Bedeutung der Betroffenenrechte erläutert wurden, sollen nun im letzten Beitrag die neuen Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit für datenschutzrechtliche Rechtsstreite behandelt werden.
Die Unterschiedlichkeit der Vergütung je nach Ort der Leistungserbringung ist ein Relikt der Sektorisierung und zu beseitigen. Sie unterstützt die Fragmentierung des Leistungsgeschehens mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Versicherten und ist auch deshalb abzulehnen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§§ 87b, 87a Abs. 3 S. 1, 115b SGB V; Nr. 26310 und 26311 EBM-Ä
Urteil des 6. Senats des BSG vom 29.11.2017 – B 6 KA 41/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:291117UB6KA4116R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Fulda/Berlin
§§ 87b, 87a Abs. 3 S. 1, 115b SGB V; Nr. 26310 und 26311 EBM-Ä
Urteil des 6. Senats des BSG vom 24.1.2018 – B 6 KA 48/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:240118UB6KA4816R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. iur. Martin Stellpflug, Berlin
§§ 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, 187a Abs. 1 S. 1 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 13.12.2017 – B 13 R 13/17 R – ECLI:DE:BSG:2017:131217UB13R1317R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
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