DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
Der Beitrag geht der Frage nach, ob Art. 87 Abs. 2 GG als Verfassungsgarantie einer organisatorischen und finanziellen Selbstständigkeit der Krankenkassen gedeutet werden muss, die dem gesetzgeberischen Zugriff auf die Finanzreserven Grenzen setzt. Der Beitrag bejaht die Frage: Eine genaue Betrachtung des Art. 87 Abs. 2 GG in seinen systematisch-teleologischen Bezügen, die durch eine genaue Analyse der entstehungsgeschichtlichen Hintergründe fundiert wird, ergibt, dass legislatorische Eingriffe in die Haushaltsführung der Krankenkassen als Eingriff in eine Ausgestaltungsgarantie, die nicht mit einer Grundrechtsgarantie verwechselt werden darf, zu bewerten sind.
Ab 1.1.2028 soll die Eingliederungshilfe (EGH) für junge Menschen einheitlich von den Jugendhilfeträgern nach dem SGB VIII durchgeführt werden; bis zu diesem Zeitpunkt erfasst § 35a SGB VIII i.S. eines Vorrangs nur die EGH für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, für andere Personen ist das SGB IX einschlägig. Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung soll jedoch noch eine Gesetzesevaluation durchgeführt und ein Gesetz zur Umsetzung der dabei gewonnenen Erkenntnisse erlassen werden.
Schnelle Hilfe und Opferentschädigung wurden von vielen, die beruflich mit dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) befasst oder selbst Opfer einer Gewalttat geworden sind, lange Zeit fast schon als Widerspruch empfunden. Der Gesetzgeber hat diese wiederholt vorgebrachte Kritik zum Anlass genommen, das Leistungsrecht der Sozialen Entschädigung im Zuge der Reform des SER um die als Schnelle Hilfen konzipierten Leistungen in einer Traumaambulanz zu ergänzen.
Um in einer immer älter werdenden Gesellschaft kommunale Strukturen und Angebote – sei es in Form von Beratungen und Unterstützung im Vor- und Umfeld der Pflege, präventiven Maßnahmen zur Verhütung etwaiger Pflegebedürftigkeit oder Teilhabeangeboten zur Stärkung der Selbstbestimmung und zugleich zur Bekämpfung von Einsamkeit und Isolation – bedarfsgerecht sowie flächendeckend auszugestalten, werden im Rahmen des Diskurses unterschiedliche Wege aufgezeigt, die im Folgenden skizziert und in ihren Grundzügen rechtlich bewertet werden sollen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 6. Senats vom 26.1.2022 – B 6 KA 8/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:260122UB6KA821R0 –
Anmerkung von Dr. iur. Jan Moeck, Berlin
Urteil des 14. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS1520R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
Urteil des 3. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 3 P 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB3P220R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
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