DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
Angesichts der Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung, die durch die Corona-Pandemie noch brennglasartig verstärkt wurden, ist der Gesetzgeber immer wieder zum Handeln aufgerufen. Mangels einer verfassungsrechtlichen Garantie sozialer Selbstverwaltung vergleichbar der kommunalen, mangels Grundrechtsfähigkeit der Sozialversicherungsträger und mangels einer expliziten grundgesetzlichen Vorschrift zum Sozialversicherungsbeitrag scheint der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum weit und nahezu unbegrenzt zu sein. Doch zeigen sich bei näherem Hinsehen gerade kompetenzrechtlich verfassungsrechtliche Grenzen, die das BSG in einem Urteil v. 18.5.2021 begrüßenswert hervorhob und stärkte.
Der in der vergangenen Ausgabe der SGb veröffentlichte Teil I des Beitrages (SGb 2022, 403 ff.) befasste sich mit Grundlagen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Wahlanfechtungsklage gegen Sozialwahlen. Teil II beschäftigt sich nun mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Wahlanfechtungsklage sowie mit Inhalt, Wirkungen und Folgen der gerichtlichen Entscheidung.
Krankenhäuser müssen in medizinischen Notfällen auch mittellose Patienten ohne Versicherungsschutz aufnehmen und stationär versorgen. Wie kommen Kliniken in solchen Fällen zur Erstattung ihrer Behandlungskosten? Der Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII verspricht Hilfe, wird aber von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur so ausgelegt, dass er praktisch ins Leere geht und Krankenhäuser häufig auf ihren Kosten sitzenbleiben. Die Verfasser zeigen, dass diese Einschränkung weder vom Wortlaut des Gesetzes her noch rechtsdogmatisch gerechtfertigt ist. Ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Gewöhnung an die herrschende Meinung geben zwei Gesetzesänderungen jüngeren Datums Anlass für eine rechtliche Neuorientierung.
Der Sozialhilferegress tritt häufig bei der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen auf, wenn der Sozialhilfeträger meist gegenüber engen Verwandten zivilrechtliche Ansprüche überleitet und anschließend durchsetzt. Dieser Beitrag beschreibt aus dem Blickwinkel der Sozialhilfeträger ausgehend von Vorüberlegungen zur Leistungsgewährung (I.) und einer Evidenzprüfung des Bestehens eines Anspruchs anhand von Beispielen (II.) die Überleitung nach § 93 SGB XII (III.), skizziert das Widerspruchs- und sozialgerichtliche Klageverfahren (IV.), ehe die anschließende zivilrechtliche Durchsetzung (V.) dargestellt wird. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der Verf. auf dem 3. Familienrechtstag der Deutschen Gesellschaft für Juristeninformation hielt. Der Vortragstext ist insbesondere mit zahlreichen Praxisbeispielen bewusst beibehalten worden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 8 SGB VII; § 31 BeamtVG
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U421R0 –
Anmerkung von Tobias Schlaeger, Essen
§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II;
§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 7 Alg II-VO 2008
Urteil des 14. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS4120R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 6, 40 Abs. 2 Nr. 1, 41, 41a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II; § 48 SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14. 12. 2021 – B 14 AS 73/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:141221UB14AS7320R0 –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Münster
Nach Begrüßung der etwa 200 zugeschalteten Teilnehmer durch die Vorsitzende des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V., Vors. Richterin am BSG Sabine Knickrehm, stellte der Präsident des BSG Prof. Dr. Rainer Schlegel in seinem Grußwort die Bedeutung des Koordinierungsrechts für die Rechtsprechungspraxis des BSG heraus.
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