DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-04 |
Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist nicht die einzige Rechtsfolge der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Lösungstatbestand). Im Folgenden soll auf weitere rechtliche Konsequenzen und damit zusammenhängende Fragen eingegangen werden, und zwar über den Bereich der Arbeitslosenversicherung hinaus auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie auch den Sozialversicherungssystemen der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Rentenversicherung.
Ambulant betreute Wohngruppen i. S. v. § 38a SGB XI können sehr unterschiedlich organisiert sein, der Gesetzgeber hat insoweit bewusst einen gewissen Spielraum zugelassen. Damit wird die Abgrenzung zu anderen Wohnformen jedoch zugleich erschwert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der gemeinsamen Wohnung und der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft. Beide waren zuletzt auch Gegenstand in der Rechtsprechung des BSG.
Das GKV-System kennt im Rahmen der ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung Gutachterverfahren. Lediglich in der ärztlichen Versorgung ist in die Begutachtung der Medizinische Dienst einbezogen. Dagegen fehlt diese notwendige Beteiligung bei den zahnärztlichen und psychotherapeutischen Begutachtungen. Der Aufsatz geht der Frage nach, welche Konsequenzen daraus für die Begutachtungsverfahren folgen und stellt im Hinblick auf Verfahren ohne Beteiligung des Medizinischen Dienstes ein Defizit fest.
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der verbreiteten Praxis der Festsetzung zeitlich gestaffelter Streitwerte im sozialgerichtlichen Verfahren. Dargestellt werden soll, mit welchen Schwierigkeiten ihre Umsetzung verbunden sein kann. Neben einer Analyse der mutmaßlichen Gründe, aus denen entsprechende Entscheidungen getroffen werden, soll abschließend auch aufgezeigt werden, wie mit ihnen umgegangen werden kann.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 5. Senats des BSG vom 26.2.2020 – B 5 R 1/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:260220UB5R119R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Frankfurt am Main
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:300120UB2U1918R0 –
Anmerkung von Dr. Konrad Leube, München
Urteil des 14. Senats des BSG vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:200220UB14AS5218R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
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