DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Jahresrechnung in langjähriger Praxis durch die Innenrevision des jeweiligen Trägers geprüft. Der Bundesrechnungshof (BRH) fordert eine Reform der Prüfung der Jahresrechnung und hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, den Rentenversicherungsträgern durch Verordnung aufzugeben, ihre Jahresrechnung künftig durch eine unabhängige, bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) anzugliedernde trägerübergreifende Prüfstelle prüfen zu lassen. Ein alternativer Reformvorschlag der DRV Bund sieht eine Errichtung einer Koordinierungsstelle in ihrem Grundsatz- und Querschnittsbereich vor, welche die wechselseitige Prüfung der Jahresrechnung durch die Rentenversicherungsträger planen und koordinieren soll.
Der Beitrag stellt die aktuelle sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Umgang mit psychisch vermittelten Unfällen und zur Entschädigung psychosozialer Störungen als Arbeitsunfall oder wie eine Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Er arbeitet heraus, woran die Anerkennung solcher Wie-Berufskrankheiten bislang scheitert und wie man vorankommen sollte.
Im folgenden Beitrag wird zunächst dargestellt, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der Rente für besonders langjährig Versicherte für die Wartezeit nach der Rechtsprechung anerkannt werden. Anschließend wird die Auffassung des BSG, dass die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor der Rente verfassungskonform ist, kritisch diskutiert. In einem Fazit werden die Ergebnisse zusammengefasst.
Der erhöhte Wohnraumbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts im SGB II ist trotz aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Praxis schwierig zu lösen. Dass sich die Anspruchsinhaberschaft des KdU-Bedarfs nach den Aufenthaltszeiten des Kindes richten soll, wird in diesem Beitrag kritisch hinterfragt. Hierfür werden die bisher in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Argumente dargestellt sowie im Fazit für eine einheitliche Rechtsanwendung beim Wechsel- und Residenzmodell plädiert.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 14. Senats des BSG vom 20.2.2020 – B 14 AS 3/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:200220UB14AS319R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
Urteil des 10. Senats des BSG vom 27.3.2020 – B 10 EG 5/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG518R0 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
Urteil des 13. Senats des BSG vom 20. 5. 2020 – B 13 R 23/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R2318R0 –
Anmerkung von Dr. Cara Röhner und Dr. Andreas Engelmann, Frankfurt am Main
Der vorliegende Kommentar steht in guter Tradition. Ursprünglich von Professor Dr. Bulla gegründet, wurde der Kommentar in mehreren Auflagen vom Autorenteam Bulla/Buchner bzw. Buchner/ Becker fortgeführt und schließlich zuletzt in 8. Auflage bearbeitet. Die neuen Herausgeber, renommierte Juristen aus Wissenschaft und Gerichtsbarkeit und von weiteren Autoren unterstützt, fühlen sich diesem Anspruch verpflichtet, firmiert der Kommentar doch als 9. Auflage.
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