DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-04 |
Was Rentenversicherungsträger tun dürfen und was nicht, ist für die meisten ihrer Aktivitäten unproblematisch und unbestritten. Doch gibt es in Einzelfällen darüber immer wieder Meinungsverschiedenheiten etwa mit der Regierung oder mit den Aufsichtsbehörden. Eine Fülle von Fragen, auf die dieser Beitrag eine Antwort geben will.
Mit drei Urteilen vom 3.4.2014 hat das BSG entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Sie übten ihre anwaltliche Tätigkeit nur in ihrem Zweitberuf als Selbstständige, nicht aber in ihrer Beschäftigung für das Unternehmen aus und seien daher nicht „wegen“ dieser Beschäftigung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsversorgungswerks. Die Entscheidung überzeugt nicht, sie wirft zudem komplizierte Fragen der Bestandskraft in der Vergangenheit erteilter Befreiungsbescheide und des Vertrauensschutzes der Betroffenen auf.
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung, BKV) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Ein erneuter Vorstoß des BMAS zur Reform des Sanktionsrechts nach dem SGB II bewegt derzeit die Gemüter. Der Aufsatz greift ein Rechtsproblem auf, das im Rahmen der aktuellen Reformbestrebungen Beachtung finden könnte. Für die geltende Rechtslage soll ein Stück Rechtssicherheit geschaffen werden.
§ 102 SGB XII; § 92c BSHG; § 75 SGG; § 421 BGB
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.8.2013 – B 8 SO 7/12 R –
Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
Art. 2 GG; §§ 1, 6 SGB VI; §§ 1–3, 12 BRAO
Urteil des 5. Senats des BSG vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Christian Rolfs, Köln, abgedruckt in diesem Heft S. 653 ff.
+++ 13. Kölner Sozialrechtstag: Perspektiven der pflegerischen Versorgung in Deutschland +++
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