DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-04 |
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt an erwerbstätige Eltern erhebliche Anforderungen, insbesondere dann, wenn sie ein krankes Kind zu Hause haben und die Kita, die Schule oder ein Hort nicht besucht werden können. Das in § 45 SGB V geregelte Kinderkrankengeld stellt zusammen mit einem Freistellungsanspruch an den Arbeitgeber sicher, dass Eltern eines erkrankten Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder aber mit einer Behinderung zu Hause bleiben können, um die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes zu übernehmen.
Die Sozialversicherungsträger sind zur Bestreitung ihrer Ausgaben für die gesetzlichen Leistungen der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung auf die (laufenden) Einnahmen aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. (in der Unfallversicherung) von Unternehmern angewiesen; dazu dient das im SGB IV (§§ 28a ff.), SGB VII sowie in zur näheren Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen geregelte Einzugsverfahren. Während die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner als Primärschuldner keine größeren Probleme aufwirft, ist im Rahmen des Einzugs bei zusätzlichen sog. Haftungsschuldnern, die bei vergeblichem Versuch der Inanspruchnahme des/der eigentlichen Beitragsschuldner für den Beitrag nach öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften neben den Primärschuldnern für Beitragsforderungen haften, noch einiges ungeklärt.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – vom 26.7.2016 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 41a SGB II neu eingeführt. Diese Vorschrift bildet seit ihrem Inkrafttreten am 1.8.2016 die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von vorläufigen Geld- und Sachleistungen im SGB II.
Die Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nicht unbegrenzt (§ 183 SGG). Wer nicht kostenprivilegiert ist, zahlt Pauschalgebühren (§ 184 SGG). Eine Binsenweisheit. Ebenso eine Binsenweisheit: Wer einen Prozess gewinnt, bleibt „schadlos“ (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Auch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, denn im Spannungsverhältnis zwischen den beiden Binsenweisheiten findet sich § 193 Abs. 4 SGG, der Gebührenpflichtige von einem Erstattungsrecht ausschließt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 14.7.2022 – B 3 KR 1/22 R –
ECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR122R0 – Anmerkung von Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Hildesheim
Urteil des 12. Senats des BSG vom 28.6.2022 – B 12 KR 5/20 R –
ECLI:DE:BSG:2022:280622UB12KR520R0 – Anmerkung von Prof. Gerd Bigge und Prof. Dr. Susanne Peters-Lange, Hennef
Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R –
ECLI:DE:BSG:2022:291122UB4AS6421R0 – Anmerkung von Dr. Davor Šušnjar
Urteil des 8. Senats des BSG v. 6.10.2022 – B 8 SO 2/21 R –
ECLI:DE:BSG:2022:061022UB8SO221R0 – Anmerkung von Wibke Kleber und Dr. Reinhard Preusche, Frankfurt am Main
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