DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
Im Zusammenhang mit der Arbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (Fehlverhaltensbekämpfungsstellen) im Sinne des § 197a SGB V bzw. § 47a SGB XI findet seit vielen Jahren nicht nur eine regelmäßige Kommunikation der Stellen untereinander, sondern auch mit Dritten statt, beispielsweise dem Sozialhilfeträger oder den Ermittlungsbehörden, insbesondere mit zunehmender Tendenz (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaften.
Nachfolgend werden die Überlegungen von Teil I dieses Beitrages fortgeführt. Aus einem weiteren Blickwinkel wird dargelegt, dass arbeitsrechtlich inspirierte Überlegungen keinen Ertrag für die sozialversicherungsrechtliche Entscheidung bringen; sie sind zudem normativ nicht zwingend. Schließlich wird gezeigt, dass die in der Rechtsprechung beständig in Bezug genommene „Typus-Ideologie“ keine Hilfe bei der Lösung der hier diskutierten Problematik bietet.
Mit Entscheidung vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht zu den Mitwirkungspflichten und deren Sanktionierung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 31, 31a und 31b SGB II entschieden und die rechtlichen Weichen für die künftige Entwicklung der Grundsicherung gestellt. Der bisherige Ansatz des „Förderns“ und „Forderns“ und der Nachranggrundsatz sind zwar bestätigt worden; gleichwohl ist die Entscheidung auch geeignet, das heutige System in der Praxis der Jobcenter gänzlich in Frage zu stellen.
§ 116 SGB X hat an der Nahtstelle zum Haftungsrecht eine erhebliche praktische Relevanz, aber keine leicht zugänglichen Regelungsinhalte. Daher wird zunächst seine Grundstruktur nebst Familienprivileg dargestellt. Die Norm arbeitet hinsichtlich der regressberechtigten Träger mit einer Art Zwitter-Regelungstechnik: in Absatz 1 sind Träger angesprochen, für die § 116 SGB X unmittelbare Anwendung findet, während Absatz 10 einzelne Behörden als Träger im Sinne des Absatz 1 fingiert.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 20.12.2018 – B 3 KR 6/17 – ECLI:DE:BSG:2018:201218UB3KR617R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Penner, Düsseldorf
Urteil des 3. Senats des BSG vom 4.6.2019 – B 3 KR 23/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:040619UB3KR2318R0 –
Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, Hersbruck
Urteil des 12. Senats des BSG vom 26.2.2019 – B 12 R 8/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:260219UB12R818R0 –
Anmerkung von Dr. Anna-Lena Hollo, Hannover
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