DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
Der Beitrag gibt einen Überblick über „Meilensteine“ der Rechtsentwicklung im Bereich der seit dem 1.1.2005 im SGB II geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Exemplarisch werden ausgewählte Grundsätze und Regelungskomplexe untersucht und bewertet.
Als Konsequenz aus einer anhaltenden Diskussion in der Öffentlichkeit soll nunmehr ein Schlichtungsverfahren das Problem der Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen lösen helfen. Hier sah sich der Gesetzgeber veranlasst, kurzfristig mit dem GKV-FQWG „nachzubessern“. Aber auch das Schlichtungsverfahren in der Fassung des GKV-FQWG wirft eine ganze Reihe von Rechtsfragen auf.
Dieser Beitrag kann und will sich (nur) mit einigen Teilaspekten der umfassenden Reformüberlegungen auseinandersetzen, zu denen das Leitthema des 4. Schleswig-Holsteiner Sozialrechtstags am 10.7.2014 Anlass gegeben hatte: „Verteilungsprobleme im Sozialstaat – Individualanspruch, Pauschalierung, Budgetierung“ und beschäftigt sich deshalb lediglich mit der Eingliederungshilfe als Individualanspruch, Fragen der Pauschalierung und einigen Aspekten der Budgetierung; die Diskussion über die Verteilungsprobleme im Sozialstaat, die politischer und nicht so sehr juristischer Natur ist, soll den dazu Berufenen überlassen werden.
Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern sollten als wichtige vertragliche Regressgrundlage der Sozialversicherungsträger keine Zweifelsfallklausel enthalten. Ist eine Zweifelsfallklausel indes Vertragsgegenstand, sind hohe Anforderungen an den Nachweis eines Zweifelsfalls zu stellen. Nur dies wird dem angemessenen Risikoausgleich gerecht, der wiederum zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit des Regresses der Sozialversicherungsträger nach einem Teilungsabkommen ist.
Art. 3 GG; § 14 SGB I; §§ 51, 54, 236, 249b SGB VI; §§ 27, 44 SGB X
Urteil des 13. Senats des BSG vom 10.12.2013 – B 13 R 91/11 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gauting
§§ 54, 78 SGG; § 53 SGB I; § 31 SGB X; § 409 BGB
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.10.2013 – B 13 R 31/12 R –
Anmerkung von Gerd Bigge, Hennef
§ 11 SGB II; § 3 Alg II-V
Urteil des 14. Senats des BSG vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R –
Anmerkung von Gert Kohnke / Michael Grosse, Dortmund
Beim Presseseminar der Gesetzlichen Rentenversicherung am 11. und 12. November 2014 wurden in Würzburg auf den ersten Blick frohe Botschaften verkündet: Am 1. Juli 2015 werden die Altersrenten um schätzungsweise 1–2 Prozent steigen. Da 25 Jahre nach dem Fall der Berliner Mauer die unterschiedliche Höhe noch nicht egalisiert werden konnte, dürften die Rentner in den neuen Bundesländern etwas mehr als die in den alten Ländern bekommen. Alle aktiv tätigen Arbeitnehmer können sich darüber freuen, dass am 1.1.2015 der Beitragssatz von 18,9 auf 18.7 Prozent sinken wird. Das wird allerdings nur eine kurze Freude sein.
Das Jahrbuch des Sozialrechts (JbSozR) gehört zum Kernbestand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit diesem Rechtsgebiet. Keine Publikation bietet auch nur annähernd einen so vollständigen und aktuellen Blick auf die im Jahreszeitraum wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Der von Hubert Brandts und Rüdiger Wirth begründete (und von Rüdiger Wirth sowie Heinz-Günter Held und Manfred Heße bearbeitete) Kommentar gilt einer eminent praxisrelevanten Materie, dem Haushaltsrecht der Sozialversicherungsträger.
Lexikalisch aufgebaute Erläuterungswerke erfreuen sich im juristischen Schrifttum vor allem für die Lebenssituationen zunehmender Beliebtheit, in denen Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zur Anwendung kommen.
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