DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
§ 63 SGB X verpflichtet die Behörde im Fall des erfolgreichen und damit isolierten Widerspruchsverfahrens zur Erstattung derjenigen Aufwendungen des Widerspruchsführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Schon angesichts der bloßen Quantität der Widerspruchsverfahren in manchen Bereichen des Sozialrechts kommt der Norm erhebliche Bedeutung zu, wobei es häufig um die Tragung von Anwaltskosten geht. Das BSG hat sich bereits in über 100 Entscheidungen mit § 63 SGB X befasst; indes waren ganz grundlegende Fragen bis vor wenigen Wochen ungeklärt.
Das Risiko sog. nosokomialer Infektionen während einer Behandlung in Krankenhäusern ist in zunehmendem Maße eine Problematik, über die wir nachdenken müssen. Weit über die hier betrachtete Entscheidung des BSG vom 7.5.2019 – B 2 U 34/17 R, abgedruckt in diesem Heft S. 317 ff., hinausgehend stellt sich die Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß dieses Risiko dem Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitanden-Unfällen zuzuordnen ist. Damit beschäftigt sich der folgende interdisziplinär geprägte Beitrag und entwickelt eine Idee.
Die Leistungsgewährung im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Leistungsträger ist seit einer grundlegenden Entscheidung des BSG im Jahr 2008 immer wieder Gegenstand in der Rechtsprechung und Literatur gewesen. Die Rückabwicklung der Leistungsgewährung beschäftigte zudem auch die Zivilgerichtsbarkeit. Durch das Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber nun erstmals weitergehende Regelungen in diesem Bereich geschaffen. Im ersten Teil (SGb 2020, 211 ff.) erfolgte ein Rückblick auf die bisherige Rechtsprechung.
Am 8.1.2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Referentenentwurf zur geplanten Reform der Notfallversorgung veröffentlicht. Nachfolgend soll dargestellt werden, welche Auswirkungen dieser auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst haben wird. Zugleich soll der Beitrag als Einführung in die rechtlichen Grundlagen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes dienen, welcher trotz seiner praktischen Relevanz und unzähliger gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtswissenschaft bislang kaum Beachtung findet.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 6. Senats des BSG vom 13.2.2019 – B 6 KA 58/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:130219UB6KA5817R0 –
Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
Urteil des 6. Senats des BSG vom 3.4.2019 – B 6 KA 4/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:030419UB6KA418R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
Urteil des 2. Senats des BSG vom 7.5.2029 – B 2 U 34/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:070519UB2U3417R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. iur. Laurenz Mülheims, Hennef und Prof. Dr. med. Joachim Rösler, Hennef
Urteil des 11. Senats des BSG vom 26.2.2019 – B 11 AL 15/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:260219UB11AL1518R0 –
Anmerkung von Univ.-Ass. Mag. Thomas Mathy, Linz
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