DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
Das SGB VI ist seit jeher geprägt von dem überwiegend noch immer so bezeichneten Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“, um Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit möglichst zu überwinden und somit Rentenleistungen zu vermeiden. Durch Art. 1 des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016 wurden nun unter anderem die Leistungen zur Prävention von Ermessens- in Pflichtleistungen umgewandelt, um auch die Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabilitation zu verringern oder zu vermeiden. Unklar bleibt indes das Zusammenspiel insbesondere von Prävention und Rehabilitation, was nicht zuletzt daher rührt, dass schon eine klare begriffliche Zuordnung kaum zu gelingen vermag.
Ausgehend vom Schema des Unfallsenats des BSG zur Prüfung von Versicherungsfällen nach dem SGB VII führt der Beitrag zunächst abstrakt in das einschlägige Beweisrecht ein. Anhand dreier Fallgruppen zu Sturzunfällen namentlich in etwaigem Zusammenhang mit Epilepsie sondiert er dann, welche unterschiedlichen Beweismaße wann heranzuziehen sind und wen im Einzelnen die objektive Beweislast trifft.
Der Antrag nach § 109 SGG, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, verlängert in der Regel das gerichtliche Verfahren. Misslich ist es, wenn sich das weitere Verfahren noch zusätzlich verzögert, weil der benannte Arzt ablehnt, gutachtlich tätig zu werden, und sich der Antragsberechtigte erst auf die Suche nach einem weiteren geeigneten Arzt begeben muss.
An dieser Stelle erfolgt die Fortsetzung des in SGb 2018, 333 ff. begonnenen Artikels. Der erste Teil beschäftigte sich mit den Grundlagen der Leistungsberechtigung und beleuchtete insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Asyl-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht. Im Folgenden wird der Umfang der Leistungsansprüche thematisiert.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28.3.2017 – B 1 KR 15/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:280317UB1KR1516R0 –
Anmerkung von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe/Stuttgart
Urteil des 3. Senats des BSG vom 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:110517UB3KR2215R0 –
Anmerkung von Andreas Sonnhoff, Hamburg
Urteil des 12. Senats des BSG vom 23.5.2017 – B 12 AL 1/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:230517UB12AL115R0 –
Anmerkung von Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim/Mutterstadt
Urteil des 11. Senats des BSG vom 9.6.2017 – B 11 AL 13/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:090617UB11AL1316R0 –
Anmerkung von Dr. Hans Arno Petzold, Kiel
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