DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
Bewegt sich die Unfallversicherung insgesamt, verglichen etwa mit der gesetzlichen Krankenversicherung, politisch und rechtlich eher in ruhigem Fahrwasser, so sorgt das Berufskrankheitenrecht immer wieder für Zündstoff und Kontroversen. Die aktuelle Kritik, gerade durch das Schwarzbuch der IG Metall zum Berufskrankheitenrecht aus dem Jahre 2013, und die seither geführte Reformdiskussion werfen auch Fragen nach dem verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum und dessen Grenzen für Gesetz- und Verordnungsgeber im Berufskrankheitenrecht auf.
In der alltäglichen Wahrnehmung praktischer rechtlicher Arbeit erscheint das Sozialrecht eines Staates als eine in sich ruhende, geschlossene, komplexe und komplizierte Welt: In eigenen, den meisten Juristen unbekannten Gesetzen niedergelegt, beruht es auf einer eigenen Gesetzgebung, Systematik, Begrifflichkeit und Judikatur. Freilich ist das Sozialrecht auch ein Teil der es umgebenden und tragenden Rechtsordnung, weshalb deren Regeln auch jenes prägen.
Eine Anfechtungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens voraus (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob das Vorverfahren aber nur erfolglos durchgeführt werden oder ob es auch mit einer Sachentscheidung enden muss, ist sehr umstritten. Insbesondere: Muss der Widerspruch, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird, form- und fristgemäß erhoben worden sein? Reicht es aus, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch sachlich bescheidet oder ist selbst dies entbehrlich?
Nicht nur bei § 110 Abs. 1 SGB VII, sondern auch bei § 110 Abs. 2 SGB VII, stehen sich die Interessen der Schädiger als Schuldner und der Sozialversicherungsträger als Gläubiger des Regressanspruchs diametral gegenüber. Die Schuldner begehren einen (teilweisen) Regressverzicht und meinen, einen Anspruch darauf zu haben, die Gläubiger möchten ihren Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII, der nicht einfach nachzuweisen ist, ganz oder wenigstens teilweise behalten.
§§ 7, 14, 28d, 28e, 28p SGB IV; § 37 HambJAG
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2015 – B 12 R 1/13 R –
Anmerkung von Katja Meyerhoff, Hamburg
§§ 35, 80 InsO; § 362 BGB
Urteil des 6. Senats des BSG vom 14.12.2014 – B 6 KA 45/13 R
– Anmerkung von Dr. Ole Ziegler, Frankfurt/Main
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; § 7 SGB IV
Urteil des 2. Senats des BSG vom 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R
mit Anmerkung von Christine Ramsauer und Manuela Gnauck-Stuwe, Hamburg
§§ 1, 3, 12 VwRehaG; § 41 SGG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R –
Anmerkung von Wolfgang Keller, Mainz
Die 14 Senate des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel haben im letzten Jahr bei den Eingängen von 4032 Rechtsstreitigkeiten einen neuen Rekord aufgestellt. Mit diesem Ergebnis wurde das „Rekordjahr“ 2012, in dem insgesamt 3667 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingingen, erheblich übertroffen.
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