Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-03 |
Ziel dieses Beitrags ist es aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber dem betrieblich organisierten und durchgeführten Return-to-Work (RTW)-Prozess Vorrang einräumt (II.). Eine zentrale Rolle spielt hierbei die stufenweise Wiedereingliederung (StW)(III.), da sie zur Einleitung, Durchführung und Unterstützung des betrieblich organisierten RTW-Prozesses genutzt werden kann und soll (IV.). Gleichwohl zeigt der aktuelle Streit um die Fahrkostenerstattung während einer StW die rechtlichen Herausforderungen betrieblicher RTW-Prozesse, die unter Berücksichtigung bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung, jüngerer Sozialrechtsentwicklungen, ihren Hintergründen und Zielen zu lösen sind (VI.).
Mit zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 und 28.6.2022 hat das BSG die Versicherungspflicht von Musikschullehrern in den Zweigen der Sozialversicherung einmal wegen Selbstständigkeit verneint und einmal aufgrund abhängiger Beschäftigung bejaht. Wie sind diese unterschiedlichen Urteile einzuordnen? Handelt es sich um einen Paradigmenwechsel oder um Einzelfallentscheidungen? Droht das „Aus“ für Honorarkräfte? Entwickeln sich die Rechtsprechung von BSG und BAG möglicherweise dauerhaft auseinander? Und ist gegebenenfalls gegenüber Beitragsnachforderungen Vertrauensschutz zu gewähren?
Die jüngste Entscheidung des BSG zum unfallversicherten Bahn-Surfen eines Schülers (abgedruckt in diesem Heft S. 716 ff.) stellt bisherige, allgemein akzeptierte Grundsätze der sog. Schülerunfallversicherung im weiteren Sinne (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a bis 8c SGB VII) grundlegend in Frage. Tragende Begründungselemente fügen sich nicht in die bisherige Rechtsprechung und herrschende Meinung ein, ohne dass sich das BSG damit auseinandersetzt. Das sei im Folgenden erläutert.
Sprache ist das zentrale Kommunikationsinstrument zwischenmenschlicher Verständigung zur Übermittlung von Gedanken, Gefühlen und Wahrnehmungen als soziale Interaktion. Das humorvoll-schaurige Gedicht „Die polyglotte Katze“ von Heinz Erhardt endet mit dem Satz „Wie nützlich ist es dann und wann, wenn man fremde Sprachen kann!“ Im Rahmen fortschreitender Europäisierung und auch Globalisierung kann man diese lyrische Feststellung nur uneingeschränkt bestätigen. Dennoch schrieb bereits § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 7. Februar 1877 als eines der frühesten Reichsgesetze kurz und knapp die Maxime fest „Die Gerichtssprache ist die deutsche“, wobei sich dieser Grundsatz bis heute und zwischenzeitlich ausgedehnt auch auf die einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze erhalten hat und ebenso bis heute meist auch unbeachtet und unbeanstandet.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.2.2023 –B8SO9/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0 –
Anmerkung von Maximilian Roth, Gießen
Urteil des 6. Senats des BSG vom 23.3.2023 –B6KA6/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA622R0 –
Anmerkung von Till Sebastian Wipperfürth, Berlin
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30.3.2023 –B2U3/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:300323UB2U321R0 –
Anmerkung von Tobias Schlaeger und Myra Linder, Essen
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