DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
Was das Richteramt ausmacht, beschäftigt die Berufspolitik und die allgemeine Politik, aber auch die Rechtswissenschaft. Nimmt die berufspolitische wie rechtswissenschaftliche Diskussion die Gerichtsbarkeit in den Blick, so geschieht dies regelmäßig, um deren Funktion für die Rechtsuchenden und das Recht zu bestimmen. Dieser Frage wird im Folgenden namentlich im Hinblick auf die Sozialgerichtsbarkeit und das Sozialrecht nachgegangen.
Der Aufsatz beleuchtet die Regelungen des § 240 SGB V. Dabei soll insbesondere Aufschluss über den Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds gegeben werden. Hierzu wird zunächst die Regelungsstruktur des § 240 SGB V erläutert, wobei vor allem die durch den GKV-Spitzenverband erlassenen Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen im Fokus stehen.
Mit dem neuen § 5a AsylbLG werden Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen in Form von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung geschaffen. Die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheiten obliegt der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“, während die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheiten durch die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden erfolgt.
Mit den Urteilen vom 16.6.2015 – B 13 R 23/14 R (abgedruckt in diesem Heft S. 598 ff.) und B 13 R 24/14 R hat das BSG eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgericht bestätigt, wonach eine Tätigkeit in der Bergaufsicht mit einer Leitungsfunktion in einem Bergbausanierungsbetrieb nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Dieses Urteil wird sicherlich auf Unverständnis bei ehemaligen Bergleuten stoßen, die den knappschaftlichen Status verlieren.
§ 164 SGG
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 13 R 31/14 R
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
§ 13 Abs. 3a SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R
Anmerkung von Jörg Hackstein, Lünen
§§ 133, 134 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 16.6.2015 – B 13 E 23/14 R
Anmerkung von Dr. Petra Knorr, Essen
§§ 39, 76, 108, 109 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 23.6.2015 – B 1 KR 20/14 R
Anmerkung von Dr. Frank Stollmann, Düsseldorf
Die Deutsche Rentenversicherung Bund zog während eines Pressefachseminars am 14. und 15.7.2016 in Berlin eine günstige Bilanz: Im Vorjahr 2015 erfolgte eine deutliche Erhöhung der Rentenzugänge um 7,7 Prozent. Während des Seminars äußerte der Leiter des Bereichs „Statistisches Berichtswesen und Informationssicherheit der Rentenversicherung Bund“, Dr. Michael Stegmann seine Genugtuung darüber, dass im vergangenen Jahr bei den Altersrenten die Zahl der Bezieher um 7,9 Prozent von 823.600 auf 888.500 anstieg. Der hohe Zuwachs bei den Altersrentenzugängen beruhe zum größten Teil auf einer starken Inanspruchnahme dieser Renten von Frauen.
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