DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-04 |
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht, Kassel, Prof. Dr. Peter Udsching wird mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Ende Mai 2013 aus dem Amt verabschiedet. Am 26. März 2013 feiert der im Rheinland geborene herausragende Vertreter des Sozialrechts seinen 65. Geburtstag.
Die demographischen Entwicklungen werden zu durchgreifenden gesellschaftlichen Veränderungen führen und damit auch die sozialen Sicherungssysteme berühren. Deren Reform ist unumgänglich. In der gesetzlichen Pflegeversicherung steht sie noch weitgehend aus – obwohl die Sicherstellung der Pflege in einer alternden Bevölkerung eine ebenso wichtige wie schwierige Aufgabe darstellt. Die Probleme betreffen nicht nur die Finanzierung, sondern, in einer engen Verbundenheit, zugleich die Leistungserbringung.
Nach dem Wechsel der Zuständigkeit für die Sozialhilfe von der Verwaltungs- zur Sozialgerichtsbarkeit hat das BSG das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis schärfer konturiert. Ausgehend davon ist das Leistungserbringungsrecht verstärkt in den Focus juristischer Diskurse geraten.
Die Staatsangehörigkeit hat nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH als zulässiges Differenzierungskriterium beim Sozialleistungsbezug weitgehend ausgedient. Daher ist auch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Der Beitrag verdeutlicht, wie schwierig es ist, Maßstäbe evidenzbasierter Medizin in eine für die Instanzgerichte praktikable Form zu bringen. Ein neu austariertes Verhältnis zwischen Revisions- und Tatsacheninstanz und spezifische Richtlinien des G-BA würden den Bedürfnissen der instanzgerichtlichen Praxis entgegenkommen.
Die Hilfsmittelleistungen der Krankenkassen stehen in der Kritik: Erbracht zwar mit erheblichen Summen sind sie nach verbreiteter Auffassung vielfach ungenügend. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag der Verortung der Hilfsmittelversorgung im gegliederten Sozialsystem und der Frage nach, ob das geltende Recht Raum lässt für eine grundlegende Ausweitung der Hilfsmittelansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Zunahme arbeitsbedingter psychischer Erkrankungen wird in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Der nachstehende Beitrag versucht aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen als Versicherungsfälle – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – in der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden können. Während bei Arbeitsunfällen grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber rein körperlichen Gesundheitsschäden bestehen, dürfte eine Entschädigung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheit de lege lata kaum möglich sein.
Im März des Jahres 2013 tritt das neue Patientenrechtegesetz in Kraft. Neben einer umfassenden Kodifizierung des Arzt-Patientenverhältnisses in den §§ 630a ff. BGB enthält Artikel 2 des Gesetzes einige wichtige Neuregelungen des SGB V zur Verbesserung der Rechtsposition des sozialversicherten Patienten. Diese werden dargestellt und bewertet. Erörtert wird darüber hinaus, welche Probleme ungeregelt geblieben sind, und wie diese bewusste Nichtregelung zu bewerten ist.
Art. 2 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 4 SGB II; §§ 340 f. SGB III; §§ 3, 26 SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 29. 2. 2012 – B 12 KR 10/11 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Rolfs
§§ 33, 37, 126, 127 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 21. 7. 2011 – B 3 KR 14/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gerhard Igl, Kiel
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