DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
Der vorliegende Beitrag knüpft an den Aufsatz zu „50 Jahre Sozialgerichtsbarkeit und sozialgerichtliches Verfahren“ (v. Wulffen / Becker, SGb 2004, 507 ff.) an. In seinem ersten Teil werden die Änderungen des SGG dargestellt. In seinem zweiten Teil soll aufgrund von rechtstatsächlichen Gesichtspunkten sowohl den Veränderungen in der Sozialgerichtsbarkeit in den 60 Jahren von 1954 bis 2014 als auch internen Unterschieden heute nachgegangen werden.
„Patientenautonomie“ ist in der öffentlichen Diskussion in aller Munde, sei es als Zentralbegriff der Medizinethik, sei es als Gegenbegriff zu ärztlichem Paternalismus, sei es als politisches Gütesiegel etwa des Patientenrechtegesetzes vom 20.2.2013 (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl. I 277 m. W. v. 26.2.2013). In merkwürdigem Kontrast steht dazu der Mangel an Präsenz im Leistungsrecht der GKV. Die aktuellen Handbücher und Kommentare zum Recht der GKV erwähnen den Begriff nicht, oder gleichsam nur schamhaft am Rande. Ob diese Enthaltsamkeit zu Recht erfolgt, weil das Leistungsrecht der GKV der Patientenautonomie keinen oder kaum Raum lässt, will dieser Beitrag beleuchten.
Nach § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, der ein faires Verfahren garantieren und die materiellen Rechte durchsetzen soll. Er soll Rechtsfehler vermeiden, die ihren Ursprung in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
§§ 14, 31 SGB IX; § 33 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 24.1.2013 – B 3 KR 5/12 R –
Anmerkung von Ursula Spiolek, Hamburg
§§ 49 f., 45 ff. SGB VII; §§ 46 ff. SGB IX
Urteil des 2. Senats des BSG vom 13.11.2012 – B 2 U 26/11 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
§ 23 Abs. 3 SGB II a. F.
Urteil der 14. Senats des BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Yasemin Körtek, Mannheim
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, 20 GG; §§ 62, 73a, 160 f. SGG; § 118 Abs. 2 ZPO
Beschluss des 5. Senats des BSG vom 9.10.2012 – B 5 R 168/12 B –
Anmerkung von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe
+++ Michael Spieker (Hg.), Der Sozialstaat +++ Jürgen Gerhards / Holger Lengfeld, Wir, ein europäisches Volk? +++
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