DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
Der Beitrag behandelt neben der Prüfung der Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Behinderungsbegriffs aus dem SGB IX im Sinne der UN-BRK die Frage nach dem Verbleib der Eingliederungshilfe im SGB XII und in diesem Kontext das Problem der Vereinbarkeit einzelner Normen des SGB XII mit der UN-BRK, ferner geht es um das Verhältnis von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und Behinderung nach dem SGB IX sowie um die Schnittstellen zwischen SGB XII und SGB VIII im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
Die moderne Arbeitswelt unterliegt vielfältigen Änderungen. Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Arbeitsmittel unterliegen einem ständigen Wandel, insbesondere die Telearbeit gewinnt in Wirtschaft und Verwaltung zunehmend an Bedeutung. Dies ist der Anlass, den Unfallversicherungsschutz von Arbeitnehmern bei Verrichtung ihrer Tätigkeit im häuslichen Bereich näher zu untersuchen.
Nach dem Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 6. 12. 2005 sowie dem Urteil des BSG vom 7. 11. 2006 haben Versicherte einen Anspruch auf eine nicht anerkannte Behandlungsmethode, sofern eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht verfügbar ist und die vom Versicherten gewählte, andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.
Immer wieder kommt es sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit vor, dass eine eingegangene Klage oder Berufung zunächst unter dem Aktenzeichen einer zuerst angegangenen Kammer oder eines Senats geführt wird, später ohne weiteres in einer anderen Kammer oder einem anderen Senat unter Verwendung eines geänderten Aktenzeichens auftaucht und von diesem zweiten Spruchkörper entschieden wird. So weit so gut.
§ 17a GVG; § 51 SGG; §§ 84 ff. SGB III; §§ 7 ff. AZWV
Beschluss des 11. Senats des BSG vom 3. 8. 2011 – B 11 SF 1/10 R –
Anmerkungen von Michael Wolff-Dellen, Essen
§ 8 SGB IV; §§ 2, 4, 5, 165 SGB VI
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27. 7. 2011 – B 12 R 15/09 R –
Anmerkung von Rainer Liebich, Berlin
§ 9 SGB VII; § 3 BKV
Urteil des 2. Senats des BSG vom 22. 3. 2011 – B 2 U 4/10 R –
Anmerkung von Dr. Wolfgang Römer, Mainz / Prof. Dr. Stephan Brandenburg, Hamburg
§ 74 SGB XII
Beschluss des 8. Senats des BSG vom 25. 8. 2011 – B 8 SO 20/10 R –
Anmerkung von Dr. Hans-Heiner Gotzen, Erkelenz
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 7. 7. 2012 – B 14 AS 51/10 R –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
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