DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-12 |
Der Gesetzgeber hat bis Ende dieses Jahres wesentliche Änderungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorzunehmen. Während er das dringende Problem der Neuorganisation der SGB II-Leistungsträger durch eine Ergänzung des Grundgesetzes um einen neuen Art. 91e GG bereits gelöst hat, ist die Aufgabe der Neubemessung der Regelleistungen noch ungelöst.
Seit mehr als 16 Jahren ist die Existenzsicherung für Asylbewerber und vollziehbar ausreisepflichtige Personen sowie deren Familienangehörige abschließend im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Art und Umfang der dort vorgesehenen Leistungen sind seit dessen Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert geblieben – auch die Sätze der Regelleistungen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) fordert indes, dass Regelsätze nachweislich bedarfsdeckend sein müssen.
Während sich der erste Teil (SGb 2010, S. 501 ff.) dieses Beitrags im Wesentlichen mit dem Datenschutz im Kernbereich des sozialgerichtlichen Verfahrens befasste, beleuchtet nun der zweite Teil zum einen die datenschutzrechtlichen Aspekte bei sozialrichterlicher Tätigkeit außerhalb des eigentlichen Prozesses, z. B. bezüglich des Umgangs mit Akteneinsichtsgesuchen Dritter nach Verfahrensende und der Zulässigkeit von (Initiativ-)Übermittlungen von Daten an Polizeibehörden, Arbeitgeber oder Presseorgane.
Der Dualismus von staatlichem Arbeitsschutzrecht und selbstverwaltetem Unfallversicherungsrecht führt zu Schnittstellen bei der Durchführung der Prävention in den Unternehmen. Nur in diesen Fällen ist die einheitliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geboten.
§ 33 SGB V; §§ 4, 14, 31 SGB IX
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. 6. 2009 – B 3 KR 4/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Kassel
§ 307b SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 19. 11. 2009 – B 13 R 113/08 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
§ 44 SGB X; §§ 1 f., 12, 18 SGB XII; §§ 1, 5 BSHG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. 9. 2009 – B 8 SO 16/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gernot Dörr, Berlin
§§ 14, 15, 16e SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 22. 9. 2009 – B 4 AS 13/09 R –
Anmerkung von Jutta Siefert, Stuttgart
16. Münsterische Sozialrechtstagung „Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Leistungserbringern – am Rande der Legalität?“
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