DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-10 |
Innerhalb eines im Jahre 2009 durch § 126 Abs. 1a SGB V eingeführten Präqualifizierungsverfahrens soll die Eignung von Hilfsmittellieferanten zur Versorgung der Versicherten als Voraussetzungen der nach § 127 SGB V abzuschließenden Verträge von einer besonderen Zertifizierungsstelle bestätigt werden. Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Leistungserbringer durch Vereinbarung zu regeln.
Nach den letzten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum defensiven Konkurrentenschutz in der vertragsärztlichen Versorgung hat es den Anschein, dass eine Anfechtungsberechtigung der Vertragsärzteschaft gegenüber der vor allem mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) verbundenen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung (§ 116b Abs. 2 SGB V) in weite Ferne gerückt ist. Angesichts erheblicher Konkurrenzverwerfungen, die insbesondere den Fachärzten durch die Marktöffnung drohen, könnte eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung geboten sein.
Der Gesetzgeber wollte durch die grundlegenden Reformen des Jahres 2005 das Nebeneinander von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beseitigen. Er hat sich jedoch nicht für eine einheitliche Mindestsicherung für alle Bürgerinnen und Bürger entschieden, sondern zwei getrennte Systeme geschaffen, nämlich die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Der folgende Beitrag zeigt die Bemühungen der Rechtsprechung auf, die beiden Systeme trotz bestehender Differenzen aneinander anzugleichen.
Die erfolgreichen Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem EGMR und dem BVerfG häufen sich, gerade in sozialgerichtlichen Streitigkeiten. Dauert ein Rechtsstreit unzumutbar lang, droht der Anspruch auf Entschädigung des Beteiligten. Die Sozialgerichte müssen sich verstärkt darüber Gedanken machen, wie sie den Beschleunigungsgrundsatz besser umsetzen und so den Verfahrensablauf effektiv gestalten können.
§§ 27, 32 SGB V; §§ 4 ff., 14 SGB IX; §§ 19, 53 f. SGB XII; §§ 70, 75 SGG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. 9. 2009 – B 8 SO 19/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pattar, Kehl
§§ 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34, 130 f. SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. 9. 2009 – B 1 KR 1/09 R –
Anmerkung von Jörg Littmann, Schleswig
§§ 31, 40 SGB II; § 330 SGB III; § 48 SGB X
Urteil des 4. Senats des BSG vom 17. 12. 2009 – B 4 AS 20/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies, Freiburg
§ 62 SGB VII; § 48 SGB X
Urteil des 2. Senats des BSG vom 16. 3. 2010 – B 2 U 2/09 R –
Anmerkung von Dr. Peter Ulrich, Halle
Noch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts konnten viele Beschäftigte beim Eintritt in den Ruhestand auf eine 25-30jährige oder gar noch längere Tätigkeit im selben Betrieb zurück blicken. Auswirkungen der Globalisierung, Wirtschafts- und Bankenkrise haben in jüngster Zeit dafür gesorgt, dass das so gut wie nicht mehr möglich ist. Bereits 2008 stellte bei insgesamt 40,3 Millionen Erwerbstätigen die Teilzeitbeschäftigung mit 12,4 Millionen Personen, also mit einem Drittel, den größten Teil der sogenannten atypischen Erwerbsformen.
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