DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Bei lebensbedrohlichen seltenen Leiden führt der Begriff der Seltenheit dazu, dass sich in vielen Fällen die Sach- und Rechtslage nicht in einer für den Betroffenen zumutbaren Zeit klären lässt. Er ist deshalb auf Eilrechtsschutz angewiesen. Der Beitrag befasst sich mit den für diese Verfahrenskonstellation verbundenen prozessualen Problemen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein gesetzlicher Regelungsauftrag aus der Gesundheitsreform 2007 zur Regelung der Insolvenz von Krankenkassen umgesetzt worden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist der Gesetzentwurf um eine Vielzahl von vor allem leistungsrechtlichen Regelungen ergänzt worden, die mit dem eigentlichen Regelungsauftrag aus § 171b SGB V in keinem Zusammenhang stehen. Die Mehrheit dieser Regelungen ist bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, während die eigentlichen Kerninhalte zur Umsetzung des § 171b SGB V überwiegend erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Im Folgenden soll ein systematischer Überblick über die Umsetzung des Regelungsauftrages aus § 171b SGB V und die dahinter stehenden Probleme im Zusammenhang mit der Herstellung der Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen gegeben werden.
Am 1.7.2008 trat das „Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ (RBerNG) vom 12.12.2007 in Kraft, das in 20 Artikeln eine ganze Reihe von Gesetzen, darunter die BNotO, das RVG, die ZPO, das ArbGG, die VwGO und das SGG ändert. Den Kernbereich des Gesetzes bildet zwar eindeutig sein Artikel 1, mit dem das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), genauer: das „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ eingeführt wird. Die übrigen Änderungen, insbesondere die durch Art. 8, 10, 11, 12, und 13 RBerNG bedingten, sind aber in der Praxis nicht minder relevant, bewirken sie doch eine Angleichung der „großen“ Verfahrensordnungen (ZPO, SGG, VwGO usw.) im Hinblick auf die bisher inhaltlich wie rechtstechnisch unterschiedlich ausgestalteten Regelungen der Postulationsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren. Für die hier vornehmlich interessierende Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere Art. 12 Nr. 3 RBerNG von Bedeutung, mit dem eine vollständige Neufassung des § 73 SGG einhergeht.
Das Jahr 2008 war durch eine große Zahl an bedeutsamen Entscheidungen des BSG gekennzeichnet. Zwei Verfahren waren vor dem Großen Senat anhängig: Die Vorlage unter dem Az. GS 1/07 hat sich durch Rücknahme erledigt. Über eine Vorlage zum ZRBG konnte der Große Senat in der Sache nicht entscheiden, da die Vorlage unzulässig war (Beschluss vom 12.12.2008, GS 1/08). Die seit Mitte 2007 virulente Rechtsfrage, ob Streitigkeiten über sogenannte Rabattverträge gemäß § 130 Abs. 8 SGB V in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen, hat erhebliche finanzielle Tragweite. Mit dem GKV-OrgWG vom 15.12.2008 wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in diesen Vergabesachen nun auch vom Gesetzgeber geklärt.
§§ 24, 41 SGB X; § 56 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 2. 2008 – B 2 U 6/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gernot Dörr, Berlin
§§ 20–22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 Az. B 14/7b AS 64/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Hochschule Fulda
§§ 2, 69 SGB IX; §§ 44, 48 SGB X; § 30 BVG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24. 4. 2008 – B 9/9a SB 10/06 R –
Anmerkung von Dr. Volker Kaiser, Lehrbeauftragter an der FH Bonn-Rhein-Sieg, St. Augustin
§§ 296 f., 421g SGB III
Urteil des 7. Senats des BSG vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R –
Anmerkung von Ri LSG Olaf Rademacker, Schleswig
Einen sofortigen Stopp der flächendeckenden Einführung der elektronischen Gesundheitskarte fordert der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ), mit rund 19 000 Mitgliedern größte Interessenvertretung dieser Berufsgruppe. Aus seiner Sicht bringt die elektronische Gesundheitskarte, deren Einführung viele Milliarden kostet, keinen medizinischen Fortschritt.
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