DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seit seiner Verabschiedung durch die Vollversammlung der WHO im Jahre 2001 hat sich mit dem Klassifikationsschema der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) in der Bundesrepublik ein Begriffsverständnis etabliert, das dem originär rehabilitationswissenschaftlichen Erkenntnisdrang dienlich sein mag, dem deutschen Recht in seiner Weite und Unbestimmtheit aber in wesentlichen Teilen nicht gerecht wird. Der Beitrag ist darum bemüht, die wesentlichen Unterschiede zwischen Gesetz und ICF zu verdeutlichen und für das rechtsdogmatisch nur schwer beherrschbare Merkmal der gesellschaftlichen Teilhabe entscheidungsfähige Kriterien zu gewinnen.
Begehrt ein Kläger von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, stellt sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht nicht selten die Frage, inwieweit sich die Beklagte darauf berufen kann, Arbeitslosengeld mittlerweile im höchstmöglichen Umfang, wenn auch nicht in dem vom Kläger begehrten Zeitraum gewährt zu haben. Dieser Frage, deren Beantwortung für die Fallbearbeitung erhebliche Konsequenzen haben kann, wird nachfolgend nachgegangen.
Unter welchen Voraussetzungen ist Betriebssport Teil der versicherten Tätigkeit i. S. d. SGB VII? Diese Frage wird nach wie vor einzelfallbezogen entschieden; in Grenzfällen bleibt die Einbeziehung unsicher. Der Beitrag untersucht die Zurechnungskriterien und entwickelt ein Abgrenzungsmodell.
Die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, also die Finanzgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit umgestaltet werden sollen oder ob dies zumindest in Teilbereichen ermöglicht werden soll, wird seit 2004 konkret diskutiert. Entgegen der Annahme von Politik und Justizverwaltung zwingt das einzige im Ansatz überzeugende Argument für eine Zusammenlegung, nämlich die Frage der Versetzungsmöglichkeiten von Richtern zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten, bei näherer Betrachtung nicht zur Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten und damit zur Auflösung einer eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit.
§ 21 SGB X; § 12 JVEG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 2. 10. 2008 – B 9 SB 7/07 R –
Anmerkung von Fritz Keller, Erfurt
§§ 24, 25 KSVG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 18. 9. 2008 – B 3 KS 4/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Jena
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 18. 6. 2008 – B 14/11b AS 61/06 R –
Anmerkung von Torsten Koepke, Darmstadt
§§ 19 Abs. 3, 61 ff. SGB XII
Urteil des 8. Senats des BSG vom 26. 8. 2008 – B 8/9b SO 18/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jens Löcher, Wiesbaden
Monatsfachzeitschrift „die BG – Prävention / Organisation / Recht“
Braun / Klenk /Kluth / Nullmeier / Welti, Modernisierung der Sozialversicherungswahlen
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