DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
Das „schlüssige Konzept“, das das BSG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entwickelt hat, ist kein starres System oder positiv ausgedrückt, es lässt Raum für Anpassung. Diese Aussage soll durch den Beitrag führen – sie hat verschiedene Facetten.
Ein Stück Zukunft wird wahr. Für manche ein Alptraum, für andere erste Schritte in eine hocheffiziente Verwaltungswelt: Verwaltungsentscheidungen ohne Zutun des Menschen. AO, VwVfG und SGB X ermöglichen dies zeitgleich ab 1.1.2017. Aber trotz vieler Gemeinsamkeiten bleiben Unterschiede zwischen den drei Verfahrensordnungen, wobei das SGB X vor allem durch die Offenheit seiner Regelungen hervorsticht. Baut der Gesetzgeber hier uneingestanden mehr als in den beiden anderen Verfahrensordnungen auf zukünftige computertechnische Entwicklungen?
Vor dem Hintergrund der im ersten Teil (SGb 2017, 181 ff.) gewonnenen Erkenntnisse wird nun zu zeigen sein, dass die normativen Vorgaben des Krankenversicherungsrechts keinen Absolutheitsanspruch haben, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Es werden drei praxisrelevante Fallgestaltungen in den Blick genommen, bei denen sich die Frage nach dem Wegfall der Vergütung aufdrängt: Neben der aktuell diskutierten Frage der Missachtung qualitätssichernder Richtlinien des G-BA geht es auch um die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots sowie eine Krankenhausbehandlung, bei der dem Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft.
Die sprachlich unbestimmte Definition des Unternehmerbegriffs in der Unfallversicherung führte in der Vergangenheit teilweise zu unterschiedlichen Interpretationen. Eine Gesetzesänderung hat jetzt zum Ziel, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Die Bedeutung für die Praxis ist im Einzelnen zu untersuchen.
§ 14 SGB IX; § 105 SGB X; § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 27/15 R
Anmerkung von Dr. Peter Ulrich, Halle
§§ 39, 109, 115a SGB V; § 387 BGB
Urteil der 1. Senats des BSG vom 19.4.2016 – B 1 KR 21/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld
§§ 212, 214, 90, 87 SGB VII; §§ 573, 577 RVO
Urteil des 2. Senats des BSG vom 26.4.2016 – B 2 U 14/14 R
Anmerkung von Dr. Thomas Spitzlei, Trier
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