DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
Seit Jahren bleibt die in Deutschland ungelöste Frage der verpflichtenden Altersvorsorge eines nennenswerten Teils der Kleinen Selbstständigen in der Politik liegen. Die unzureichende Altersvorsorge im Bereich der Kleinen Selbstständigkeit muss, auch im Interesse der nächsten Generation, deren Steueraufkommen durch absehbare Aufstockungsleistungen belastet ist, beendet werden. Die Rechtsordnung setzt mit der lückenhaften Vorsorgepflicht auch einen Fehlanreiz, den mit Arbeitsverhältnissen verbundenen Kosten auszuweichen.
Gegenstand dieses Beitrags soll es sein, das Organisationsgefüge der Seemannskasse im Gesamtgefüge der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See näher zu untersuchen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erörtern. Dabei wird es insbesondere darum gehen, herauszuarbeiten, welche Handlungsmöglichkeiten und Pflichten – insbesondere in finanzieller Hinsicht – sich hieraus ergeben.
Trotz mehrerer Urteile des BSG wirft § 21 Abs. 4 SGB II in der Praxis zahlreiche Probleme auf. Nachfolgend werden die Voraussetzungen aufgezeigt, die schon geklärt sind, um sich anschließend den offenen Fragestellungen zuzuwenden, zu denen die Rechtsprechung des BSG auch nicht ganz einheitlich zu sein scheint.
Ab dem 1.1.2017 wird das Eingliederungshilferecht schrittweise geändert, bis es im Jahr 2020 in Teil 3 des SGB IX integriert wird. Mit Beginn des Jahres 2023 soll der gesamte Prozess mit der neuen Definition des leistungsberechtigten Personenkreises abgeschlossen sein. Der folgende Aufsatz ist ein Abriss über die wesentlichsten Änderungen für die Leistungsberechtigten, er vervollständigt damit die in den Aufsätzen von Busse, SGb 2017, 307 ff. und Palsherm, SGb 2017, 370 ff. begonnene Betrachtung der Änderungen im BTHG.
§§ 69, 71, 132a SGB V; §§ 317, 319 BGB
Urteil des 3. Senats des BSG vom 23.6.2016 – B 3 KR 26/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Foroud Shirvani, Bonn
§ 75 Abs. 7, § 87a Abs. 3a SGB V; FKZ-RL
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.6.2016 – B 6 KA 27/15 R
Anmerkung von Dr. Harald Klückmann, Reinfeld
Ende April 2017 wurden über 51 Millionen Versicherte und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund darüber informiert, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren die Zukunft der gesetztlichen Rentenversicherung aktiv mitgestalten können. Mit der Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach, einer 1964 in Siegen geborenen Juristin und Diplom-Verwaltungswirtin gelang zum Jahreswechsel 2016/2017 erstmals einer Frau der Aufstieg in die Chef-Position.
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