DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-12 |
Die bestmögliche Qualität ärztlicher Tätigkeit ist eine selbstverständliche Voraussetzung für die medizinische Versorgung der Bevölkerung; dementsprechend stellt der Staat traditionell diesbezügliche Anforderungen in berufsrechtlichen Regelungen der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von Ärzten auf. Mit den Änderungen im berufsrechtlichen Weiterbildungsrecht erscheint das Problem der Beschränkungen ärztlicher Tätigkeit durch das Vertragsarztrecht in einem anderen, neuen Licht. Dieser Frage wird am Beispiel der MRT-Diagnostik durch Orthopäden bzw. („Voll-“)Radiologen nachgegangen.
Rentenverfahren mit Berührungspunkten zum AAÜG sind vielfach gekennzeichnet durch eine Trennung von Datenfeststellungsverfahren des Versorgungsträgers einerseits und Rentenleistungsverfahren des Rentenversicherungsträgers andererseits. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sind die sich aus dieser Zweigleisigkeit des Verwaltungsverfahrens ergebenden Auswirkungen auf das sozialgerichtliche Verfahren.
Zum 1. Juli 2008 hat eine neue Institution die gesundheitspolitische Bühne in Deutschland betreten: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Geschaffen durch das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl. I S. 378 ff.) zum 1. April 2007, wird er über sämtliche Kassenarten (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen u. a.) hinweg gemäß § 217a Abs. 1 SGB V von allen Krankenkassen gemeinsam als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet.
Der Autor untersucht anhand des vorrangigen Untersuchungsobjektes der gemeinsamen Unfallkasse nach § 116 SGB VII die Frage, wem die Kompetenz zur Bestimmung des Sitzes von Sozialversicherungsträgern zukommt. Damit einher geht ein intensives Beleuchten des Selbstverwaltungsrechts.
§§ 90 f. SGB XII; §§ 88 f. BSHG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe, Hagenohsen
Art. 2 GG; § 200 Abs. 2 SGB VII; § 76 SGB X; § 295 ZPO
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 2. 2008 – B 2 U 8/07 R –
Anmerkung von Dr. Dirk Bieresborn, Darmstadt
§ 27 SGB X; § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG
Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. 1. 2008 – B 10 EG 6/07 R –
Anmerkung von Karl Friedrich Köhler, Kassel
Seit mehr als drei Jahrzehnten fordert die Politik mehr „Wirtschaftlichkeit“ in der Krankenhausversorgung. Sie meint damit allerdings in erster Linie weniger Krankenhäuser, weniger Betten, weniger Ärzte und weniger Pflegekräfte. Für den Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen war das ein Grund, während eines Sozialen Forums in Düsseldorf am 7.11.2008 deutlich zu machen, dass weiteres „Kaputtsparen“ zwangsläufig in eine Sackgasse führen wird.
Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III
Seiler, Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts
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