DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-07 |
Auch Jahrzehnte alte Normen werfen immer neue und dogmatisch spannende Rechtsfragen auf. Im Kontext der §§ 102 ff. SGB X wird aktuell über die Frage nach der Bedeutung von gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten erlassenen Verwaltungsakten diskutiert. Es wird zu zeigen sein, dass solchen Entscheidungen über den Sozialleistungsanspruch, unabhängig davon, ob der Erstattungsgläubiger oder -schuldner sie getroffen hat, keine erstattungsrechtliche Relevanz zukommt.
Häufig sind die tatsächlichen Umstände eines Unfalls nicht zu klären, weil das Arbeitsverhalten der Versicherten nicht von einem Big Brother registriert wird, vor allem bei Alleinarbeitsplätzen im Betrieb, allein zu Haus und auf Wegen. Zu wessen Lasten diese Beweislosigkeit geht – der Versicherten oder der Unfallversicherungsträger –, richtet sich nach der Beweislastverteilung. So unstrittig und klar ihre Regelung auch ist, die Anwendung in der Praxis auf allen Ebenen überzeugt nicht durchgehend.
Immer wieder, auch getriggert durch die Pandemie, wurden Jobcenter und Sozialgerichte vor die Frage gestellt, ob die Kosten von digitalen Endgeräten vom existenzsichernden Regelbedarf von Schülerinnen und Schülern umfasst sind oder ob für deren Erwerb weitere Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss oder Beihilfe gewährt werden müssen. Die Rechtsprechung ist sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde als auch der Höhe nach uneinheitlich. Der Beitrag analysiert die aktuelle Rechtslage und beleuchtet die Rechtsprechung.
Als AGG-Hopper gelten Personen, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Geschäftsmodell nutzen, indem sie Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung auf eine Entschädigung verklagen. Diese besondere Spezies Rechtssuchender treibt aber nicht nur im Arbeitsrecht ihr Unwesen. Nachdem zunächst die Strafgerichte entscheiden mussten, ob AGG-Hopper den Straftatbestand des (versuchten) Eingehungsbetrugs erfüllen, stellt sich auch im Sozialrecht wiederholt die Frage, ob AGG-Entschädigungen als anspruchsvernichtende Einkünfte berücksichtigt werden dürfen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) hat der Gesetzgeber den Spielraum der gesetzlichen Krankenkassen für den Abschluss von Selektivverträgen mit Leitungserbringern zum 1.1.2021 erweitert. Stichworte sind mehr Flexibilisierung, mehr Regionalisierung, mehr Vielfalt, mehr Innovation. Künftig sind Verträge auch mit anderen Sozialleistungsträgern, mit IT-Unternehmen als Entwickler digitaler Innovationen oder mit der privaten Krankenversicherung möglich.
Der EuGH befasst sich in seiner Entscheidung vom 29.10.2020, Rs. C-243/19 (A . /. Veselības ministrija) erstmals mit der Frage, inwieweit religiöse Ansichten bei der Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung im EU-Ausland zu berücksichtigen sind. Rechtliche Grundlage sind dabei zwei unterschiedliche Rechtsregime, die unabhängig voneinander die Kostenerstattung für Auslandskrankenbehandlungen regeln.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 18.6.2020 – B 3 KR 13/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:180620UB3KR1319R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Maria Hofmann, Frankfurt (Oder)
Urteil des 2. Senats des BSG vom 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U919R0 –
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24.9.2020 – B 9 SB 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:240920UB9SB218R0 –
Anmerkung von Dr. Steffen Roller, Konstanz
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