DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
Der Beitrag gibt die persönliche Position des Autors wieder, der als Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler u. a. Vorsitzender des Sozialbeirats der Bundesregierung und Mitglied im Sachverständigenrat für Verbraucherfragen ist. Der Autor dankt den Mitgliedern des Beirats für die Zusammenarbeit bei der Abfassung des Jahresgutachtes 2019. Der Autor dankt insbesondere Ute Klammer und Astrid Wallrabenstein für Hinweise zum Abschnitt III. des vorliegenden Beitrags, der nicht vom Sozialbeirat sondern allein vom Autor verantwortet wird.
Die rechtssichere Feststellung von „Beschäftigung“ ist ein Problem das sich dem Gesetzgeber sowie der Rechtspraxis einschließlich der Rechtsprechung stellt. Nach der Darlegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben werden diesbezügliche Schwachstellen erörtert sowie der Frage nachgegangen, inwieweit angesichts der Nähe der „Beschäftigungsproblematik“ zum Arbeitsrecht Erkenntnisse aus diesem Rechtsgebiet eine methodologische Hilfe bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bieten können.
Im nachfolgenden Aufsatz wird der Frage nachgegangen, ob und ggf. in welcher Höhe der Sozialleistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen mit Ansprüchen gegen einen Beitragsschuldner während und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 51, 52 SGB I auf- bzw. verrechnen kann – insbesondere nach der Streichung von § 114 InsO.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu definiert. Mit diesem Paradigmenwechsel einhergehend ist das Leistungsrecht der Pflegeversicherung differenzierter als bisher ausgestaltet worden. Die Auswirkungen auf die gesetzliche Unfallversicherung der Pflegepersonen und die sozialgerichtliche Rechtsprechung sind näher zu untersuchen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 12. Senats des BSG vom 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1118R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Frankfurt/Main
Urteil des 12. Senats des BSG vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:070619UB12R618R0 –
Anmerkung von Priv. Doz. Dr. Claudia Maria Hofmann, Frankfurt/Main
Urteil des 10. Senats des BSG vom 28.3.2019 – B 10 KG 1/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:280319UB10KG118R0 –
Anmerkung von Dr. Sören Deister, Hamburg
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