DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
Das System pflegerisch-rehabilitativer Versorgung wird mit dem Zustrom der Babyboomer in den nächsten Jahren zusammenbrechen, wenn grundlegende Strukturreformen ausbleiben. Eine Reformoption ist in dieser Hinsicht die Integrierte pflegerische Versorgung nach § 92b SGB XI in Kombination mit assistierender Technologie, telemedizinischer Versorgung in der Wohnumgebung des Pflegebedürftigen und Smart Home-Technik. Trotz ihrer zukunftsweisenden Bedeutung ist § 92b SGB XI eine schlafende Vorschrift, sowohl im Hinblick auf ihre rechtswissenschaftliche Durchdringung als auch in der praktischen Umsetzung.
Nach Jahren der wissenschaftlichen Diskussion und der politischen Auseinandersetzung kommt sie nun tatsächlich: die generalistische Pflegeausbildung. Zum Ausbildungsjahr 2020 wird sowohl das Kranken- als auch das Altenpflegegesetz aufgehoben, gleichzeitig wird mit dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) das neue Berufsbild d er generalistisch ausgebildeten Pflegefachfrau bzw. des generalistisch ausgebildeten Pflegefachmanns eingeführt.
Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Argumentation von Prof. Dr. Stefan Huster und Dr. Jonathan Ströttchen (SGb 2019, 527 ff.) auseinander, die das Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen allein aus den Grundrechten ableiten möchten und gesetzliche Krankenkassen nur durch das Willkürverbot vor solchen Gesetzen schützen möchten.
Betrachtet man den Namen der Institution, die heute ihr 70-jähriges Bestehen feiert, so springen drei Bestandteile ins Auge: Der wichtigste, ohne den es auch keine Prüfung gäbe, nämlich die Sozialversicherung als Prüfungsgegenstand, die Institution, die prüft, das Prüfungsamt und als Drittes nicht irgendeine Prüfinstitution, sondern die Institution des Landes, also des Freistaates Bayern. Das weist in einem Bundesstaat auf das Bund-Länder-Verhältnis und die damit verbundenen Probleme.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 236b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 SGB VI; Art. 3 GG
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 R 25/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5R2517R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Wiesbaden
§ 7a Abs. 1 S. 1, § 28p Abs. 1 S. 1 und 5 SGB IV; § 8 SGB X; § 7 Abs. 1 S. 1 BVV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:040918UB12KR1117R0 – Anmerkung von Dr. Susanne Werner-Eschenbach, Würzburg
§ 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V a. F., § 95 Abs. 4 S. 1 SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:121218UB6KA5017R0 – Anmerkung von Dr. Matthias Denzer, Bonn/Yannik Beden, M. A., Bonn
Nach der Eröffnung durch die stellv. Vors. des Sozialrechtsverbandes, Vors. Richterin am BSG Sabine Knickrehm, sprach der Präsident des BSG Prof. Dr. Rainer Schlegel die einleitenden Worte. Prof. Dr. Richard Giesen (Ludwig-Maximilians-Universität München) leitete den fachlichen Teil mit dem Vortrag „Sozialleistungen in Übergangssituationen – Nähte, Risse oder Spalten im gegliederten System?“ ein.
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