DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-08 |
Die Überprüfung einer Behandlungsmethode (§ 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zu der untrennbar ein Hilfsmittel gehört, ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Am Beispiel der CPM-Schienen ruft der nachfolgende Beitrag in Erinnerung, welche Kriterien bei der Überprüfung zu beachten sind.
Die kritische Begleitung der den Urteilen zugrunde liegenden Rechtsauffassungen ist Teil der Rechtskultur und des damit verbundenen Vertrauens der Rechtsuchenden in die Rechtsprechung. Außerhalb der Grenzen einer erforderlichen konstruktiven Kritik liegen allein aus nicht geteilter Rechtsauffassung abgeleitete oder leicht ableitbare Vorwürfe der Parteilichkeit.
Die Datenschutz-Grundverordnung-EU (DS-GVO) wird ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Datenschutzrecht sein. Mit diesem zweiteiligen Beitrag (Teil I abgedruckt in SGb 4/2018, 135 ff.) wird ein allgemeiner Überblick über das Sozialdatenschutzrecht unter Geltung der DS-GVO gegeben.
Das neue europäische Datenschutzrecht wird durch die voranschreitende Digitalisierung der Justiz auch im gerichtlichen Verfahren zunehmend an Bedeutung gewinnen. Der nachstehende Beitrag beschäftigt sich aus Sicht der Praxis mit den Problemen, die sich aus der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO insbesondere in Verfahren aus dem Krankenversicherungs- und Kassenarztrecht ergeben.
§§ 13 Abs. 4, 40 SGB XI; §§ 102, 103, 104 SGB X
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.1.2017 – B 3 P 2/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:250117UB3P215R0
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
§§ 26 Abs. 2 Nr. 3, 136, 137, 142 SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 23.2.2017 – B 11 AL 3/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:230217UB11AL316R0
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg
§§ 1, 2, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R – Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
§ 102 Abs. 2 SGG
Urteil des 4. Senats des BSG vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:040417UB4AS2 16R0
Anmerkung von Julia Hahn, Schleswig
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: