DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-05 |
In jüngerer Zeit sind verschiedene Gesetze verabschiedet worden, die die Krankenkassen mit rückwirkenden Regelungen belasten. Diese Gesetze sind geeignet, die Haushaltsplanung der Krankenkassen – und indirekt auch die verlässliche Versorgung der Versicherten – zu gefährden. Kingreen (SGb 2019, 449 ff., 588 ff.) und Huster/Ströttchen (SGb 2019, 527 ff.) haben am Beispiel von Bestimmungen, die durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) zulasten der Krankenkassen eingeführt wurden, die Frage unterschiedlich beantwortet, ob die Krankenkassen sich auf Vertrauensschutz berufen können. Der nachfolgende Beitrag fokussiert, losgelöst von konkreten Gesetzesänderungen, die rechtsstaatlichen Grundlagen der Problematik. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Krankenkassen durch das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot geschützt werden. Auf die von der h. M. verneinte Frage, ob Krankenkassen sich auf Grundrechte berufen dürfen, kommt es nicht an.
Teil II setzt den in SGb 2019, 573 ff. erschienenen Beitrag zur (digitalisierten) integrierten Versorgung nach § 92b SGB XI fort. Während sich Teil I im Schwerpunkt mit den Gründungsvoraussetzungen der integrierten Versorgung befasst, enthält Teil II eine Auseinandersetzung mit den leistungs- und leistungserbringungsrechtlichen Grundlagen assistierender und telemedizinischer Anwendungen, die innerhalb integrierter Versorgungssysteme als Schlüsseltechnologien angesehen werden können.
Das Persönliche Budget ist in Deutschland 2019 „volljährig“ geworden und steckt doch in vielerlei Hinsicht noch in den Kinderschuhen. Der Beitrag betrachtet seine nähere Ausbuchstabierung durch die Rechtsprechung. Dabei werden konzeptionelle Schwächen deutlich, die einen effektiven Zugang zum Persönlichen Budget auf mehreren Ebenen erheblich erschweren.
Neben den Streitigkeiten bei eigentlichen Krankenhausabrechnungen bilden die Klagen um die Aufwandspauschale einen weiteren großen Block, den die Sozialgerichte abzuarbeiten haben. Diese werden fällig, wenn die vorangegangenen Abrechnungsprüfungen durch den MDK/SMD keine Beanstandungen zeitigen und verstehen sich als eine Art Entschädigung für den Arbeitsaufwand der Krankenhäuser. So einfach sich der Gesetzgeber diese Abfolge ausgedacht hat, so verzwickt sind die geschaffenen Probleme um die Aufwandspauschale. Sogar das Bundesverfassungsgericht hatte sich in einem Nichtannahmebeschluss mit dem Themenkomplex im Anschluss zur BSG-Rechtsprechung zu beschäftigen. Eine wirkliche Beruhigung an der „Krankenhaus-Krankenkassen-Front“ haben die Entscheidungen nicht gebracht, da die Beteiligten nun nicht nur um die Zahlung der Pauschale, sondern um deren Rückerstattung streiten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§§ 85, 284, 285, 295 Abs. 2, 295 Abs. 3 Nr. 4, 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 27/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA2717R0 –
Anmerkung von Dr. Annette Prehn, Greifswald
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II; § 21 S. 1 SGB XII, § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII, § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII; Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 12.9.2018 – B 14 AS 18/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:120918UB14AS1817R0 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
§ 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB IX; § 80 SGB XII
Urteil des 8. Senats des BSG vom 5.7.2018 – B 8 SO 28/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:050718UB8SO2816R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pitz, Mannheim
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