DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-10 |
Kinderlosigkeit aufgrund medizinischer Ursachen führt nicht nur zu Problemen im zwischenmenschlichen und medizinischen, sondern auch im juristischen Bereich: Muss sich die Krankenversicherung voll oder zumindest teilweise an den Kosten künstlicher Befruchtung beteiligen? Zu unterscheiden sind die Fälle einer Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, der privaten Krankenversicherung (PKV) und Mischfälle. Abzugrenzen sind die krankenversicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber den Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht stehen in allen Bereichen des Sozialrechts in einem inneren Zusammenhang. Das Leistungserbringungsrecht muss sich in die Ziele einordnen, die mit dem Leistungsrecht verfolgt werden. Im Bereich der Rehabilitation sind dies vor allem gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten. Der Gesetzgeber hat gerade in diesem Bereich die Wunsch- und Wahlrechte der Betroffenen gestärkt. In der Praxis ist immer wieder strittig, wie weit diese durch selektive Vertragspraxis der Rehabilitationsträger eingeschränkt werden dürfen.
Der Reformeifer des Gesetzgebers auf allen Feldern der Sozialpolitik führt vermehrt zu handwerklichen Fehlern bei der Änderung bestehender und dem Erlass neuer Gesetze. Besonders betroffen von Reformen ist das Recht der Arbeitsförderung. Die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz-Gesetze“) haben mit dazu beigetragen, dass das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 durch mehr als 100 Gesetze geändert wurde.
Gesetzliche Regelungen an der Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor sind allein schon wegen der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen und der Verteilung der begrenzten Ressourcen problematisch. Daneben geht es immer auch um politische Einflussnahme und die Positionierung von Interessenvertretern und -gruppen. Ein Beispiel hierfür ist §116b SGB V. Im Anwendungsbereich der Norm wird die ambulante Versorgung der Bevölkerung mit hochspezialisierten Leistungen, bei seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen durch stationäre Einrichtungen geregelt.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen organisieren die Hilfsmittelversorgung durch exklusive oder offene Ausschreibungsverträge neu. Ein Kriterium für den Vertragsschluss ist zuweilen die QMS-Zertifizierung der Leistungserbringer, in der Regel nach DIN EN ISO.
§§ 107 ff. SGB V; § 131 Abs. 1 SGG
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28. 7. 2008 – B 1 KR 5/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
§ 18d SGB IV; Art. 2 Abs. 1 GG
Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 4. 2008 – B 13/4 R 41/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
§§ 17, 169 ff. SGB III
Urteil des 7. Senats des BSG vom 29. 1. 2008 – B 7/7a AL 20/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Susanne Peters-Lange, Bonn
Udsching / Rolfs (Hg.), Jahrbuch des Sozialrechts – Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Literatur – Band 28, 2007, Dokumentation für das Jahr 2006
Udsching / Rolfs (Hg.), Jahrbuch des Sozialrechts – Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Literatur – Band 29, 2008, Dokumentation für das Jahr 2007
Breitkreuz / Fichte (Hg.), SGG Sozialgerichtsgesetz
Leopold, Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung
Lilge, Sozialgesetzbuch Band I, Allgemeiner Teil
Kostorz, Sozialstaatliche Interventionen zu Gunsten von Menschen mit Behinderung
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