DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
Die berufsständische Versorgung bedarf der klaren und trennscharfen Abgrenzung zu anderen Systemen, auch zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies umfasst eine vollständige und systementsprechende Berücksichtigung von Komponenten des Familienlastenausgleichs und insbesondere von Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung.
Überspitzt formuliert bewegt sich das deutsche Hilfsmittelrecht zwischen Hilfsmitteln aus der Weltraumforschung und solchen aus „Kaiser-Wilhelms-Zeiten“. Ist eine solche Differenzierung noch wirtschaftlich, angemessen, nachhaltig und zweckmäßig (§ 12 Abs. 1 SGB V)? Vor allem aber: Lässt sich eine solche Differenzierung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbaren?
Der folgende Beitrag (Teil I) enthält neben einer Problembeschreibung eine Analyse der Gesetzgebung zur Hebammen-Haftpflichtversicherung während der beiden letzten Legislaturperioden des Deutschen Bundestags. Darüber hinaus werden weitere im politischen Raum vertretene Gedankenmodelle zur Lösung der bestehenden Schwierigkeiten auf ihre juristische und praktische Tauglichkeit hin überprüft. Der im nächsten Heft der SGb vorgesehene Teil II schließt die de lege ferenda Betrachtungen ab und fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Der Unfallschutz von Arbeitnehmern und von Beamten bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in zahlreichen Fällen nicht einheitlich. Die Unterschiede sind oft unbegründet. Sozialpolitisch ist eine Angleichung geboten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 33 Abs. 3 SGB XI
Urteil des 3. Senats des BSG vom 30.11.2017 – B 3 P 5/16 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Baumeister, Heidelberg
§ 2 Abs. 2 SGB VII; § 105 Abs. 1 SGB X
Urteil des 2. Senats des BSG vom 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Kassel
§ 132e Abs. 1 SGB V
Urteil des 6. Senats vom 21.3.2018 – B 6 KA 31/17 R –
Anmerkung von Dr. Andreas Penner / Anna-Victoria Fries, Düsseldorf
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