DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-05 |
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegen, beschäftigt seit Jahrzehnten mit immer neuen Facetten die Gerichte; „die Streitfragen scheinen kein Ende zu nehmen.“ Grund hierfür ist die Zwitterstellung der Geschäftsführer. In dem Unternehmen oder Betrieb, dem sie als Geschäftsführer vorstehen, sind sie den Mitarbeitern gegenüber der „Chef“, haben sie die Vorgesetzten- und Arbeitgeberfunktion. Doch können sie, je nach den Eigentumsverhältnissen, den Eigentümern des Unternehmens gegenüber, die sie berufen haben und die sie abberufen können, abhängig sein. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Abhängigkeit zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führt, ist Gegenstand des folgenden Beitrags, der die umfangreiche, sich auch verändernde Rechtsprechung hierzu ordnen und kritisch analysieren will. Mit einbezogen in die Betrachtung ist die Rechtslage bei Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Organmitgliedern.
Medizinisches Fachpersonal ist häufig psychischen Belastungen ausgesetzt, die zur Entwicklung einschlägiger psychiatrischer Krankheitsbilder führen können. In der medizinischen Wissenschaft hat sich hierfür der Begriff des Second Victim Phänomens etabliert. Für derart berufsbezogene Risiken ist die gesetzliche Unfallversicherung der zuständige Sozialversicherungsträger. Als Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung kommen hierbei Arbeitsunfälle und („Wie“-)Berufskrankheiten in Betracht. Singuläre psychisch belastende Behandlungssituationen können einen Arbeitsunfall darstellen. Mangels Vorliegens einer einschlägigen Listen-Berufskrankheit, kommt bei Dauerbelastungen, die zum Second Victim Phänomen führen auch das Vorliegen einer „Wie“-Berufskrankheit in Betracht.
Das Soziale Entschädigungsrecht wird im SGB XIV neu kodifiziert. Neue Entschädigungstatbestände wie die psychische Gewalttat und die erhebliche Vernachlässigung von Kindern finden dadurch Eingang in das Gesetz. Unter anderen anhand der bisherigen Rechtsprechung zum Opferschutz von Kindern, z. B. der Entscheidung des BSG vom 24.9.2020 – B 9 V 3/18 (abgedruckt in diesem Heft S. 456 ff.) wird die Entwicklung des Opferschutzes in diesem Bereich nachgezeichnet und die neue Rechtslage, insbesondere mit Blick auf den Begriff der „erheblichen Vernachlässigung“ skizziert.
Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber zum 1.1.2021 die Regelungen zum Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung geändert. Höhere als die pauschalierten Bedarfe werden nur noch berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die praktischen Schwierigkeiten mit der früheren Öffnungsklausel, beschränkte aber zugleich den bisherigen Leistungsanspruch. Dies ist zulässig, erzeugt aber Folgeprobleme.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10. 9. 2020 – B 3 KR 15/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3KR1519R0 – Anmerkung von Dr. Nicole Cramer, Berlin
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.7.2020 – B 6 KA 13/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:150720UB6KA1319R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin
Urteil des 12. Senats des BSG vom 8.7.2020 – B 12 R 2/19 R – ECLI:ECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R219R0 – Anmerkung von PD Dr. Gerrit Forst, Essen
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24.9.2020 – B 9 V 3/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:240920UB9V318R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen
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