DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz enthält punktuelle Änderungen, die Schritte auf dem Weg sein sollen, die Pflegeversicherung an die künftigen Herausforderungen durch eine erwartete wachsende Zahl an pflegebedürftigen Menschen, auch solchen mit Demenz, auf der einen und eine sinkende Bevölkerungszahl auf der anderen Seite anzupassen (BT-Drucks. 17/9369, S. 1; BT-Drucks. 17/10170, S. 2).
Inhalt und Grenzen des Versicherungsschutzes für häusliche Pflegepersonen sind oft nicht hinreichend bekannt. Daher geht der vorliegende Beitrag auf diese sozialpolitisch wichtige Absicherung ein und versucht diese ein wenig aus ihrem Schattendasein herauszuholen.
Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nicht selten. Für die Zulässigkeit einer solchen hat das BSG aber vor längerer Zeit in verschiedenen Entscheidungen sehr strenge Maßstäbe entwickelt. Diese sollen hinterfragt werden.
Beim Blick auf die Geschäftsentwicklung des Bundessozialgerichts im abgelaufenen Jahr 2012 sticht ein weiter erhöhter Geschäftsanfall ins Auge. Mit 3.667 Neueingängen wurden die Zahlen der Vorjahre deutlich übertroffen. Im Bereich Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden ergab sich gegenüber 2011 eine weitere Zunahme um 2,8 %; die Anzahl dieser Neueingänge (2.700) hat die Zahl der Erledigungen (2.689) leicht überstiegen.
§§ 7, 9 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14. 3. 2012 – B 14 AS 17/11 R –
Anmerkung von Dr. Björn Harich, Bremen
Art. 19 Abs. 4 GG; § 41 Abs. 2 SGB II a. F.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 12. 7. 2012 – B 14 AS 35/12 R –
Anmerkung von Dr. Christian Link, Stuttgart
§ 22 SGB II; § 8 WoGG
Urteil des 4. Senats des BSG vom 22. 3. 2012 – B 4 AS 16/11 R –
Anmerkung von Dr. Andy Groth, Schleswig
BSG-Präsident Peter Masuch, der guten Kontakt zum Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Prof. Dr. Martin Hein unterhält, initiierte innerhalb von genau acht Monaten zwei in die Tiefe gehende, grenzüberschreitende Vortragsveranstaltungen. Am 11. 6. 2012 diskutierten hochrangige Arbeits- und Sozialrechtler über die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen.
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