DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
Das im SGB X normierte Korrektursystem für Verwaltungsakte ist nur sehr bedingt auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung oder Drittwirkung ausgelegt. Hat ein Verwaltungsakt für dieselbe Person sowohl begünstigende wie belastende Wirkung, lässt sich die maßgebliche Korrekturnorm anhand des gegenwärtigen subjektiven Interesses des Adressaten ermitteln.
Die Jugendämter haben Kindeswohlgefährdungen abzuwehren. Dazu erhalten sie gelegentlich Hinweise von Personen, die nicht möchten, dass ihre Identität den betroffenen Menschen sowie der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt gegeben wird. Können die Jugendämter dennoch berechtigt oder verpflichtet sein, den Namen der Informantin oder des Informanten zu offenbaren? Kommt es hierbei darauf an, ob die Hinweise wider besseres Wissen erfolgt sind?
Der Beitrag beleuchtet nicht nur die im Urteil des BSG v. 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R (abgedruckt in diesem Heft S. 386 ff.) aufgeworfenen und zutreffend entschiedenen Rechts- und Verfahrensfragen. Er erörtert darüber hinaus, ob und wie bei Arbeitsunfällen mit (fraglichen) psychischen Unfallfolgen die bestehenden Unsicherheiten in der Beurteilung, Akzeptanzprobleme der Betroffenen und langdauernde Verfahren möglichst vermieden werden können.
Die Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütungen ist Alltagsgeschäft an den Sozialgerichten. Bedingt durch längere Verfahrenslaufzeiten und eine bewusst niedrig gehaltene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung kommt es häufig dazu, dass beigeordnete Rechtsanwälte einen Vorschuss auf die Ihnen aus der Staatskasse zustehende Vergütung einfordern. Insbesondere bei den im Sozialrecht häufig entstehenden Betragsrahmengebühren stellt sich die Frage, in welcher konkreten Höhe ein Vorschuss auf eine solche Gebühr gefordert werden kann.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10.11.2022 – B 3 KR 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KR1520R0 –
Anmerkung von Friederike Mahlow, Hamburg
Urteil des 1. Senats des BSG vom 13.12.2022 – B 1 KR 33/21 R –ECLI:DE:BSG:2022:131222UB1KR3321R0 –
Anmerkung von Lili Klaas, Hamburg
Urteil des 2. Senats des BSG vom 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:280622UB2U920R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Kranig, Bonn
Urteil des 3. Senats des BSG vom 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR221R0 –
Anmerkung von Tim F. Schulz, Berlin
Am 14.2.2023 fand der 19. Kölner Sozialrechtstag statt, der zugleich sein zwanzigjähriges Jubiläum seit seiner erstmaligen Ausrichtung am 12.3.2003 feierte. Das Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln hatte gemeinsam mit der Gesellschaft zur Förderung der sozialrechtlichen Forschung e.V. zu der Veranstaltung geladen, die damit die ihr durch die Covid-19-Pandemie auferlegte dreijährige Zwangspause beenden konnte. Umso begeisterter folgten der Einladung rund 250 Gäste aus Gerichtsbarkeit, Anwaltschaft, Wissenschaft und Politik.
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