DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
Selektivverträge galten noch vor wenigen Jahren als zentrales Instrument einer wettbewerblichen Ausrichtung der vertragsärztlichen Versorgung. Mittlerweile ist es um diese Verträge angesichts rechtlicher Hindernisse und den in der Praxis zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen der Vertragsparteien still geworden. Auch das Interesse des Gesetzgebers an einer (Wieder-)Belebung scheint spürbar nachgelassen zu haben – darauf deutet auch das jüngste Reformgesetz (GKV-VStG, GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I 2011, S. 2983) hin. Der Beitrag benennt die rechtlichen Hindernisse für einen Wettbewerb durch Selektivverträge und stellt die maßgeblichen Änderungen durch das GKV-VStG dar.
Im ersten Teil (SGb 2012, S. 373 ff.) des Beitrags wurde die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des § 2 SGB IX im Sinne der UN-BRK sowie einer Herausnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII aus dem Regelungskontext der Sozialhilfe erörtert und wurde in diesem Rahmen die Vereinbarkeit der §§ 13 und 9 SGB XII mit dem Recht auf unabhängige Lebensführung aus Art. 19 UN-BRK geprüft. Der zweite Teil behandelt das Verhältnis von Pflegebedürftigkeit und Behinderung nach deutschem Recht im Lichte der UN-BRK. Der abschließend diskutierte Themenkomplex betrifft die mit Blick auf die Vorgaben der UN-BRK ebenfalls problematische sozialleistungsrechtliche Zuordnung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen je nach Behinderungsart zum SGB VIII oder SGB XII.
In welcher Art und Weise eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I durchzuführen ist, wird seit Jahrzehnten kontrovers erörtert und entschieden. Auch innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird einerseits die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich eine Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt bestehe, anderseits, dass die Verwaltung sich auf eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung beschränken müsse. Diese Divergenz ist unlängst durch einen Beschluss des Großen Senats des BSG (abgedruckt in diesem Heft S. 492 ff.) behoben worden. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dieser Entscheidung; insbesondere werden die unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Problem aufgezeigt sowie ergänzende Überlegungen angestellt.
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Fragen der Voraussetzungen des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes nach entgangener Vergütung. Abschließend wird erörtert, ob der Bezug von Krankengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen Übergang des Schadensersatzanspruchs im Umfang der gewährten Sozialleistung auf den Sozialleistungsträger auslöst.
§§ 7, 9, 11 SGB II; §§ 117, 330 SGB III; §§ 45, 48 SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 23. 8. 2011 – B 14 AS 165/10 R –
Anmerkungen von Prof. Dr. Wolfgang Rüfner, Köln
§ 46 SGB I; § 31 FRG; VO (EWG) 1408/71; VO (EG) 883/2004
Urteil des 5. Senats des BSG vom 11. 5. 2011 – B 5 R 8/10 R –
Anmerkung von Dr. Petra Knorr, Düsseldorf
§ 71 SGB XI; §§ 54, 88 SGG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 18. 5. 2011 – B 3 P 5/10 R –
Anmerkung von Erich Koch, Kassel
§ 52 SGB I; §§ 3, 31 SGB X
Beschluss des Großen Senats des BSG vom 31. 8. 2011 – GS 2/10 –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau, abgedruckt in diesem Heft S. 446 ff.
Kaum ein Rechtsgebiet unterliegend fortwährend derartigen Veränderungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Hiervon nicht unberührt können die gerichtlichen Zuständigkeiten bleiben, die im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Unterscheidung von Fachkammern für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung und für das Vertragsarztrecht geprägt ist (vgl. zum Fachkammerprinzip grundlegend § 10 Abs. 1 SGG und speziell zum Vertragsarztrecht § 10 Abs. 2 SGG), die vor allem für die Besetzung der Richterbänke von Bedeutung ist (§ 12 Abs. 2, 3 SGG).
Schlegel / Voelzke (Gesamtherausgeber), Radüge (Bandherausgeber),
juris Praxiskommentar SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Igl / Welti (Hrsg.), Gesundheitrecht
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