DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
Seit dem 1. Juli 2008 besitzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der zugleich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnimmt, anstelle der früheren kassenartspezifischen Spitzenverbände umfangreiche kassenartübergreifende Befugnisse zur Rechtsetzung. Konstituiert durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I, 378) wurden seine Kompetenzen seither eher noch erweitert, so dass er heute neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine der zentralen Institutionen in der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, ohne dass er vergleichbar im Rampenlicht des wissenschaftlichen Interesses steht. Erst in letzter Zeit rücken divergierende sozialgerichtliche Entscheidungen zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen nach § 240 SGB V Organisation und Rechtsetzung des Spitzenverbandes stärker in den Mittelpunkt.
Der nachstehende Beitrag zieht eine Bilanz im Anschluss an die Beendigung des Verfahrens Kattner, dessen Ziel es war, das Unfallversicherungsmonopol der Berufsgenossenschaften aus europarechtlichen Gründen zu beseitigen. Nach einer kurzen Darstellung der prozessualen Schritte werden die zentralen Fragen des Rechtsstreits zusammengefasst. Dabei erweist sich, dass im Endergebnis die Rechtsprechung des EuGH Auswirkungen auf die gesamte Sozialversicherung hat und die Pflichtversicherung in den einzelnen Zweigen im Einklang mit dem Binnenmarktrecht steht.
Der Aufsatz befasst sich mit den Regelungen zur Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden unter dem Aspekt, dass die Gewährung steuerfinanzierter Leistungen zur Grundsicherung im Interesse der Solidargemeinschaft von dem Einsatz der Arbeitskraft des Leistungsberechtigten abhängig gemacht werden kann.
Leistungen, die aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zu erbringen sind, gehören keineswegs zu den Ausnahmeerscheinungen in der täglichen Praxis der Sozialversicherung. Die mit ihnen einhergehenden praktischen und dogmatischen Probleme beschäftigen bis heute Rechtsprechung und Literatur. Der nachstehende Beitrag listet diese Probleme auf und versucht, sie einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
§§ 116, 118 f. SGB X; § 199 BGB
Urteil des 3. Senats des BGH vom 20. 10. 2011 – III ZR 252/10 –
Anmerkungen von Dr. Axel Kunte, Bremen
Art. 3, 14 GG; §§ 144, 309 SGB III; § 48 SGB X
Urteil des 11. Senats des BSG vom 25. 8. 2011 – B 11 AL 30/10 R –
Anmerkung von Dr. Sofia Temming-Davilla, Köln
§ 43 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 19. 10. 2011 – B 13 R 78/09 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey / Lutz Haustein, Berlin
Existiert ein Widerspruch zwischen erbrechtlicher Selbstbestbestimmung und dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht? Das war die Leitfrage des diesjährigen „Blickpunkt Sozialrecht in der Privatrechtspraxis“, der am 24. Mai 2012 nun schon zum vierten Mal in Göttingen mit Unterstützung des Hugo-Sinzheimer-Instituts für Arbeitsrecht stattfand.
• Hoenig / Kuhn-Zuber, Recht der Grundsicherung. Beratungshandbuch SGB II
• Mühlhausen / Schönhoven (Hg.), Der deutsche Sozialstaat im 20. Jahrhundert, Weimarer Republik, DDR und Bundesrepublik Deutschland im Vergleich
• Wenzel, Der Arzthaftungsprozess. Medizinschaden. Fehler-Folgen-Verfahren
Deutscher Sozialrechtsverband e. V.
Bundestagung 2012
Das Sozialrecht für ein längeres Leben
11./12. Oktober 2012 in Mannheim
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