DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-06 |
Die Corona-Krise bewirkte sicherlich die bisher schwerste Belastung des Gesundheitssystems und des Infektionsschutzes im Nachkriegsdeutschland mit bisher nicht gekannten Einschränkungen in allen Bereichen der Gesellschaft. Den daraus erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Risiken und deren Begegnung durch ein Zusammenwirken von Sozial- und Wirtschaftspolitik soll im Folgenden nachgegangen werden.
Behördliche Entscheidungen über die Gewährung von Sozialleistungen erweisen sich schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben häufig als zeitaufwändig. Um den Betroffenen die ihnen vielleicht zustehenden Geldleistungen dennoch zügig zukommen lassen zu können, gewähren Sozialleistungsträger auf der Grundlage vorläufiger Entscheidungen mitunter vorläufige Leistungen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen rechtlich zulässig ist, wird kritisch hinterfragt.
Der folgende Beitrag nimmt die Regeln für die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten im SGB XIV in den Blick. Es werden hierbei die maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatbestände untersucht, wobei gerade den neugeschaffenen Regelungen ein besonderes Augenmerk gewidmet wird. Schließlich wird beleuchtet, ob und inwieweit die Kodifikation für den Bereich des Recht der Opferentschädigung dem selbstgesteckten Ziel einer bürgernahen, verständlichen und anwenderfreundlichen Regelung gerecht wird.
Durch Art. 5 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sind mit den digitalen Pflegeanwendungen neuartige Versorgungsleistungen in Kraft getreten. Der Beitrag behandelt mit den §§ 39a SGB XI (ergänzende Unterstützungsleistung), 40a SGB XI (Leistungsvoraussetzungen) und 40b SGB XI (monatlicher Höchstbetrag) ausschließlich die Ebene der Leistungsgewährung. Die leistungserbringungsrechtliche Regelung in § 78a SGB XI ist einer gesonderten Würdigung vorbehalten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.3.2021 – B 11 AL 5/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL520R0 –
Anmerkung von Dr. Sören Deister, Hamburg
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA320R0 –
Anmerkung von Dr. Heike Thomae, Dortmund
Urteil des 11. Senats des BSG vom 12.5.2021 – B 11 AL 6/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:120521UB11AL620R0 –
Anmerkung von Dr. Barbara Klopstock, München
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