DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
Der vorliegende Beitrag versucht, die jüngsten Entscheidungen des BSG zum Unfallversicherungsschutz auf den Wegen von und nach dem Ort der Tätigkeit systematisch darzustellen und einzuordnen. Dabei wird zunächst (unter II.) unter mehreren Gesichtspunkten auf die Problematik der Unterbrechung eines an sich versicherten Weges durch privatnützige Verrichtungen eingegangen. Unter III. werden Fragen erörtert, die sich ergeben, wenn in eine an sich nicht versicherte Tätigkeit betriebsdienliche Verrichtungen eingeschoben werden. Schließlich wird unter IV. die beim Wegeunfall besonders virulente Thematik der Berücksichtigung des Alkoholkonsums des auf einem versicherten Weg Verunfallten behandelt.
Im ersten Teil des Aufsatzes (SGb 2014, 529 ff.) waren die Grundlagen der Bewertung der Ergebnisqualität von Krankenhäusern dargelegt worden: Begrifflichkeiten, Entwicklung der Qualitätsbewertung im Allgemeinen, QSR-Bewertung der AOK im Besonderen, verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen, aus denen die rechtlichen Anforderungen an vergleichende Qualitätsbewertungen folgen. Diese abstrakten rechtlichen Maßgaben werden nachfolgend konkretisiert. Anhand der aktuellen Qualitätsbewertung der AOK wird sodann exemplarisch gezeigt, wie gravierend sich Mängel auswirken können.
Nach einer allgemeinen Begriffsklärung (II.) wird im Folgenden dargestellt, wie ein Anspruch auf eine konkrete medizinische Behandlung entsteht (III. und IV.). Sodann werden die Strukturunterschiede zwischen § 135 SGB V für ambulante (V.) und § 137c SGB V für stationäre (VII.) Leistungen hinsichtlich deren Verzahnung mit dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot herausgearbeitet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Studienlage (VIII.) werden die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (IX.) gezogen und mit Hinweisen für die Praxis versehen.
Der Aufsatz behandelt die Systematik der §§ 83 Abs. 1, 84 SGB XII und der Absätze 3 bis 5 des § 11a SGB II nach der Motivationszuwendungsentscheidung des BSG vom 28. 2. 2013 – B 8 SO 12/11 R (abgedruckt in diesem Heft S. 640 ff.). Das Gericht hat dabei wichtige Regeln für die Abgrenzung von Einnahmen und Zuwendungen mit und ohne Gegenleistung herausgearbeitet und wichtige Impulse für das Verständnis der §§ 83, 84 SGB XII und ihre praktische Anwendung gegeben. Bedeutung hat dies auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das SGB II enthält weitgehend wortgleiche Regelungen in § 11a SGB II. Vieles spricht hier für eine parallele Auslegung.
§ 1 BEEG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 4. 9. 2013 – B 10 EG 4/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen
§ 5 SGB V
Urteil des 12. Senats des BSG vom 3. 7. 2013 – B 12 KR 11/11 R –
Anmerkung von Dr. Uwe Schweighöfer, Bamberg
§§ 82, 84 SGB XII
Urteil des 8. Senats des BSG vom 28. 2. 2013 – B 8 SO 12/11 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Axel Kokemoor, Fulda, abgedruckt in diesem Heft S. 613 ff._
Die 46. Richterwoche des Bundessozialgerichts in Kassel vom 9.-11.9.2014 – vom zweiten Präsidenten des BSG, Prof. Dr. Georg Wannagat vom 1.-5.12.1969 als „Tagung der Berufsrichter des BSG“ begonnene Institution zum Gedankenaustausch zwischen Richtern der drei Instanzen, Wissenschaftlern und Praktikern des Sozialrechts, fand diesmal aus zwei Gründen ein besonderes Interesse.
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