DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-04 |
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich durch den Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann (Nachrang der Sozialhilfe). Bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, wie z. B. der Hilfe zur Pflege, gelten für die Einkommensanrechnung spezielle Regelungen, die bei Rechtsanwenderinnen und -anwendern einige Fragen aufwerfen. Welche Probleme treten bereits auf, wenn die für den Einkommenseinsatz maßgebliche Einkommensgrenze zu bestimmen ist? Wie können sie gelöst werden?
Die außerklinische Intensivpflege des § 37c SGB V und die ihr korrespondierende leistungserbringungsrechtliche Vorschrift des § 132l SGB V wurden durch Gesetz vom 23.10.2020 mit Wirkung vom 29.10.2020 in das SGB V eingefügt. Die neuen Vorschriften lösen mittelfristig die bislang für die Intensivpflege geltenden, aber als suboptimal angesehenen Regelungen der häuslichen Krankenpflege ab. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Regelungen. Ein vollständiger Gesamtüberblick aber ist nicht beabsichtigt.
Recht ist nicht das einzige handlungsleitende Normensystem, sondern neben dem Recht bestehen Ethik und Moral. Wie sich jenes zu diesen verhält, ist jedoch nicht klar. Zwar ersetzen eine geläuterte Moral und ein hohes Ethos gewiss nicht ein rechtliches Urteil. Im Gegenteil, dieses genügt rechtlichen Ansprüchen nur dann, wenn es rechtlichen Anforderungen voll und ganz genügt. Aber sind deshalb Ethik und Moral für das rechtliche Urteil und vor allem die gerichtliche Entscheidung ganz ohne jeglichen Belang? Auf diese Frage versuchen die folgenden Überlegungen, eine Antwort zu geben.
Nachdem die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion infolge der vom BSG im März 2016 eingeläuteten Rechtsprechung eine rasante Entwicklung nahm, die in der Praxis jedenfalls keine unüberwindbaren Schwierigkeiten heraufbeschwor, ist diese im Mai 2020 nicht nur gestoppt, sondern quasi auf Anfang gestellt worden. Wie eine Analyse zeigt, erscheint die dogmatische Begründung der Neujustierung mehr als zweifelhaft und ihr Ergebnis bedenklich. Mehr noch: Es lässt sich fast von einer Verschlimmbesserung der zuvor umstrittenen Interpretation sprechen.
In dem vorliegenden Aufsatz soll die Bedeutung des Kooperationsvertrages nach § 28 Abs. 6 SGB II als rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme des Mittagessens in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untersucht werden.
Bisweilen versucht ein Träger einer Maßnahme zur Eingliederung leistungsgeminderter Menschen in das Erwerbs- oder das Gemeinschaftsleben, die teilnehmenden Personen durch Zahlung eines Geldbetrages zur Teilnahme an der Maßnahme zu motivieren. Nach dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 27/18 R (abgedruckt in diesem Heft, S. 306 ff.) mindern solche Motivationszuwendungen die Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht. Der Beitrag beleuchtet neben den durch die Entscheidung aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen die materiell-rechtlich maßgeblichen Vorschriften und hinterfragt die Auffassung des BSG kritisch.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 27/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO2718R0 –
Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
Urteil des 14. Senats des BSG v. 3.9.2020 – B 14 AS 55/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:030920UB14AS5519R1 –
Anmerkung von Michael Grosse, Dortmund und Dirk Weber, Bielefeld
Urteil des 4. Senats des BSG vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R – ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS2220R0 –
Anmerkung von Dr. Davor Šušnjar, Hannover
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