DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-04 |
Etwas über zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erscheint es angebracht, einen Blick auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu werfen, die inzwischen dazu ergangen ist. Auch wenn es keine große Prozesswelle gegeben hat, so haben auf dieses Gesetz gestützte Rechtsmittel die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit doch schon ziemlich beschäftigt. Insbesondere die Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer und der Umgang mit der neu eingeführten Verzögerungsrüge stehen dabei im Vordergrund des Interesses.
Das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich in zwei Urteilen vom 7. Mai 2013 mit der Anwendung des Wunsch- und Wahlrechtes zum Leistungserfüllungsort sowie mit der Bedarfsplanung für Reha-Einrichtungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und deren stationärer medizinischer Rehabilitation. Beide Entscheidungen ignorieren aktuell geltendes Rehabilitationsrecht und den hierzu dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Sie versuchen, überholte Systemstrukturen zu Gunsten der Krankenkassen und zu Lasten der Betroffenen zu konservieren.
Erhalten pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, greift § 43a SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt einen Pauschbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen. Die gesetzliche Konzeption scheint schlicht, lässt aber eine wichtige Frage offen: In welchem Rangverhältnis steht diese Leistung zur stationären Eingliederungshilfe?
Die Berechnung von Ansprüchen nach dem Fremdrentenrecht (FRG) erfolgt für sämtliche Zeiten im Herkunftsland nach Entgeltpunkten Ost, sobald zu einem Zeitpunkt vom Leistungsberechtigten ein gewöhnlicher Aufenthalt in den neuen Bundesgebieten begründet wurde. Das führt zu Leistungskürzungen bei den Betroffenen. Inwieweit das mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, soll anhand von zwei Urteilen nachvollzogen werden.
§ 9 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18.6.2013 – B 2 U 6/12 R – Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
§§ 7, 22, 31 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 23.5.2013 – B 4 AS 67/12 R – Anmerkung von Andreas Sonnhoff, Hamburg
§§ 106, 13 SGB V; §§ 33, 34 SGB X
Urteil des 6. Senats des BSG vom 20.3.2013 – B 6 KA 27/12 R –
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• Karl-Jürgen Bieback, Sozial- und verfassungsrechtliche Aspekte der Bürgerversicherung
• Hauck, juris Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung
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