DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
Der Sozialstaat des Grundgesetzes bewährt sich in der Krise, wie die derzeitige Energieversorgungskrise beispielhaft belegt. Krisensituationen sind immer auch Gelegenheiten, sich der Charakteristika des Sozialstaats zu vergewissern. Der nachfolgende Beitrag geht dem Zusammenhang von Solidarität und Sozialstaatsprinzip nach und erläutert, wieso Eigentum, Erwerbsarbeit und soziale Herkunft als Diskriminierungsgrund als Schlüsselbegriffe des Sozialstaats neu profiliert werden müssen.
Die Schiedsstellen nach § 133 SGB IX und § 81 SGB XII sind wichtige Elemente zur Lösung von Differenzen beim Vertragsschluss zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Während die sozialhilferechtlichen Schiedsstellen, die auch für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfen zuständig waren, bereits vor 2020 existierten, sind die für die Eingliederungshilfe zu errichtenden Schiedsstellen des SGB IX erst seit der Neustrukturierung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ins SGB IX als neuer Leistung zuständig. Mit diesem Gesetz wurden auch die Vorschriften über das sozialhilferechtliche Schiedsstellenverfahren geändert.
In dem vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob der Trägerausschluss des § 18 Abs. 7 SGB IX, der den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge ausschließt, rechtlich unbedenklich ist. Gerade im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers i.S. § 14 SGB IX erscheint dieses Ergebnis zweifelhaft. Es wird insbesondere untersucht, ob § 18 Abs. 7 SGB IX dahingehend zu verstehen ist, dass nicht die benannten Rehabilitationsträger vom Ausschluss umfasst sind, sondern, wie zu zeigen sein wird, deren Leistungen.
Seit der Einführung des § 41a SGB II zum 1.8.2016 durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz besteht keine Klarheit über die Auslegung der Regelung zur vorläufigen Gewährung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Die Regelung wurde durch die Einführung des Bürgergeldes zum 1.1.2023 nur marginal geändert. Ziel war es an sich, die Verfahrensvorschriften für die Mitarbeiter in den Jobcentern zu vereinfachen. Die Unsicherheiten, die mit den Vorgängerregelungen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III) einhergingen, sind aber nur teilweise behoben worden. Besondere Aufmerksamkeit hat der § 41a SGB II erneut im Zusammenhang mit der Coronasituation und den damit verbundenen zusätzlich Unsicherheiten erlangt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 – ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220407.1bvl000318 –
Anmerkung von Prof. Dr. Martin Werding, Bochum
Urteil des 6. Senats des BSG 29.6.2022 – B 6 KA 14/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:290622UB6KA1421R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 52/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:130722UB714AS5221R0 –
Anmerkung von Maximilian Roth, Gießen
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