DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
Ab dem 1.4.2022 wird ein grundlegend überarbeiteter § 7a SGB IV gelten, die reformierte Regelung wartet mit zahlreichen Neuerungen auf. Bezweckt wird unter anderem mehr Sicherheit für die Beteiligten. Gänzlich erfüllt wird dieser Zweck nicht, eröffnet die reformierte Regelung doch wieder neue Problemfelder und Abgrenzungsfragen. Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, in diesem ersten Teil werden die Grundlagen zur Reform sowie die verfahrenstechnischen Änderungen erläutert; die neuen Instrumente, die im Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, sind Gegenstand des zweiten Teils.
Der folgende Beitrag stellt die Neuregelungen auf dem Gebiet des sozialrechtlichen Anspruchs auf Elterngeld, die in den §§ 1 bis 14 BEEG verankert sind, vor und unternimmt auch mit Blick auf die Anpassungen und Ergänzungen im arbeitsrechtlichen Teil des BEEG zur Elternzeit in den §§ 15 bis 21 BEEG eine Bewertung.
Nach dem österreichischen Schriftsteller Sebastian Willibald Schießler sei es besser, ohne Abendbrot zu Bette zu gehen, als mit Schulden zu erwachen. Doch diese sparsame Lebenseinstellung erscheint wenig zeitgemäß. Denn: Schulden machen war noch nie so angesagt wie heute. Bund, Länder und Gemeinden haben in Deutschland einen Schuldenberg von rund 2,2 Billionen Euro aufgetürmt, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von rund 26.500 Euro entspricht. Damit befindet sich die Bundesrepublik bezogen auf die Staatsschuldenquote im Mittelfeld unter den G 20-Staaten. Bei solchen Vorbildern wundert es nicht, dass die Bürger es dem Staate nachmachen.
„Jedes Fragen ist ein Suchen“. Mülheims (SGb 2019, 258 ff.) kommt das Verdienst zu, sein „erkennendes Suchen“ nach dem Begriff des „Ereignisses“ (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) mit einem „Untersuchen“ (und einer allgemeinen Aufforderung dazu) zu verbinden. Dieser Beitrag möchte einzelne Aspekte ergänzen, aber insbesondere bezüglich der auch von anderer Stelle bejahten unfallversicherungsrechtlichen Ereignisqualität eines „Unterlassens“ widersprechen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pitz, Mannheim
Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.5.2021 – B 6 KA 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA720R0 –
Anmerkung von Heike Graf-Böhm, Stuttgart
Urteil des 4. Senats des BSG vom 5.8.2021 – B 4 AS 83/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:050821UB4AS8320R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Jordan, Kassel
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: