DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
Richterinnen und Richter fügen ihren Urteilen gelegentlich obiter dicta bei, weil sich sonst für sie häufig auf lange Zeit keine Möglichkeit mehr bietet, ihre Rechtsauffassung zu ähnlich gelagerten Fällen oder zu einem Grundsatz, der zwar für den Fall keine Rolle spielt, ihnen aber wichtig erscheint, kundzutun. Obiter dicta sind nicht unumstritten, zum einen aus methodischen Gründen, weil der juristische Stil dem Rasiermesser Ockhams genügen soll, zum anderen wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes, der den Gerichten gebietet, ausschließlich den ihnen vorgelegten Fall zu entscheiden. Allerdings können obiter dicta auch hilfreich sein, z. B. wenn in einem Bereich seit langem eine gefestigte Rechtsprechung besteht, so dass keine Klagen mehr eingereicht werden, weil diese nur dann erfolgreich wären, wenn eine geänderte Rechtsauffassung gelten würde.
Nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 3a SGB V wurde zunächst die Auffassung vertreten, durch die Genehmigungsfiktion würde sowohl ein Sachleistungs- als auch ein Kostenerstattungsanspruch begründet. Diese Auffassung wurde bald aufgegeben. Nur vereinzelt wird noch an ihr festgehalten. Im Zusammenhang mit der Änderung ihrer Rechtsprechung haben zunächst der 1. Senat 3 und später der 3. Senat des BSG die Vorschrift des § 13 Abs. 3a Satz 1 und 6 SGB V dahingehend ausgelegt, dass die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V insoweit eingeschränkt ist, als die Krankenkasse nur zur Erstattung der Kosten einer Selbstbeschaffung, nicht aber zur Sachleistung verpflichtet ist.
Der Beitrag ist die Fortsetzung zum gleichnamigen Aufsatz in SGb 2022, 133 ff., in welchem die Grundlagen zum Statusfeststellungsverfahren und seiner Reform dargestellt wurden sowie die verfahrenstechnischen Änderungen. Im Folgenden werden die neuen Instrumente, die den Beteiligten ab dem 1.4.2022 zur Verfügung stehen vorgestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen: Gegenstand dieses Teils sind somit die Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis, die Prognoseentscheidung sowie die Gruppenfeststellung. Die folgende Gliederung schließt sich an Teil I des Beitrags an.
Die Prüfung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten mit erkennbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der weitere Umgang mit diesem Beteiligten kann für das Gericht aufwändig sein. Das gilt vor allem, wenn der Beteiligte im Verfahren nicht mitwirkt. Dann ergeben sich einige rechtliche Folgeprobleme. Für Beteiligte, die betreut werden, ist die ab 1.1.2023 geltende Neuregelung des § 53 ZPO bedeutsam.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.5.2021 – B 1 A 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1A220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Butzer, Hannover
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.3.2021 – B 11 AL 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL320R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Judith Brockmann, Hamburg
Urteil des 10. Senats des BSG vom 18.3.2021 – B 10 EG 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG320R0 –
Anmerkung von Dr. Eva-Maria Hohnerlein, München
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