DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-08 |
Im Zusammenhang mit den zulässigen Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten war i. R. d. § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b SGB VI n. F. bislang ungeklärt, ob und ggf. wie längere als viermonatige Übergangszeiten zu behandeln sind. Mit seinem Urteil vom 1.7.2010 nimmt der 13. Senat des BSG erstmals dazu Stellung und legt den im Jahre 2004 reformierten § 48 Abs. 4 SGB VI eng aus. Danach schadet eine sechsmonatige Übergangszeit dem Anspruch auf Waisenrente, die i. R. d. sog. Mainzer Studienstufe aufgrund eines vorgezogenen Abiturs im Monat März dadurch entstehen kann, dass sich ein geplanter Studienbeginn nicht nahtlos zum Sommersemester, sondern erst zum Wintersemester des laufenden Jahres realisieren lässt.
Viele sozialgerichtliche Streitigkeiten betreffen (auch) die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das BSG hat in den letzten fünf Jahren viele, aber längst nicht alle Streit- und Zweifelsfragen geklärt. Der Beitrag gibt einen thematisch gegliederten Überblick über die Rechtsprechung seit dem Anfang 2010. Der in diesem Heft abgedruckte erste Teil beschäftigt sich mit den allgemeinen Begrifflichkeiten und der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze.
Bei mehreren Behinderungen ist ein Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) zu bilden. Dabei hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Zugrundelegung der bis Ende 2008 geltenden „ Anhaltspunkte" der Versorgungsverwaltung einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Entscheidungsspielraum zugebilligt. Ob diese Rechtsprechung nach der Verrechtlichung der Grundsätze für die Feststellung des Gesamt-GdB noch aufrechterhalten werden kann, wird im nachstehenden Beitrag erörtert.
Der Aufsatz behandelt die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens „H“ und zeigt auf, dass die Betroffenen oftmals erst über den Umweg über die Gerichte zu ihrem Recht kommen, da die eigentlich zuständigen Behörden sehr zurückhaltend mit der Anerkennung sind.
§§ 8, 27 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 2 U 24/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jochem Schmitt, Berlin
§ 12 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. 8. 2010 – B 4 AS 70/09 R –
Anmerkung von Torsten Koepke, Darmstadt
§ 33 SGB V; § 31 SGB IX
Urteil des 3. Senats des BSG vom 7. 10. 2010 – B 3 KR 13/09 R –
Anmerkung von Dr. Ursula Waßer, Halle
§ 48 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 13 R 86/09 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Felipe Temming, Köln
„Die Verteilungsspielräume werden enger“, so die einleitende Feststellung von Prof. Dr. Ulrich Becker (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik) zu Beginn der Bundestagung. Gewissermaßen vor Beginn der damit angekündigten Mangeldiskussion bereitete Prof. Dr. Franz Reimer (Universität Gießen) über das Thema „Qualitätssicherung als Verwaltungsaufgabe“ den Boden für ein öffentlich-rechtliches Verständnis von Qualitätssicherung.
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