DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-01 |
Der Aufsatz wirft einen Blick auf die neuen Regelungen des Bürgergeldgesetzes zum Fördern und Fordern. Ausgangspunkt – vor dem Hintergrund der Frage nach dem „Paradigmenwechsel“ – ist eine kurze Rückschau zu den Anfängen der „aktivierenden Arbeitsmarktpolitik“.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
Die rasanten krisenhaften Veränderungen bieten Anlass, die Grenzen der Ansprüche geflüchteter Menschen mit Behinderungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu vermessen. Zunächst wird im Folgenden das bestehende sozialrechtliche System in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe für geflüchtete Menschen mit Behinderungen abhängig vom Aufenthaltsstatus dargestellt (II.).
In den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht nur Beschäftigte einbezogen, sondern auch andere Personen, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b SGB VII gehören hierzu auch Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 7.3.2023 –B1KR4/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:070323UB1KR422R0 – Anmerkung von Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Kassel
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2022 –B2U19/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1920R0 –
Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
Urteil des 11. Senats des BSG vom 29.11.2022 –B11AL12/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:291122UB11AL1221R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke und Michael Bendix, Leipzig
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