1. Ein Pflegeheimträger kann von der Pflegekasse die Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe verlangen, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Zuordnung des Versicherten zu dieser höheren Pflegestufe rechtfertigt. Der Versicherte ist im Rechtsstreit beizuladen.
2. Der Pflegeheimträger kann nicht an Stelle des Versicherten dessen Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe beantragen.
3. Der Zeitaufwand für die Behandlungspflege und die soziale Betreuung eines Versicherten ist weder bei der Pflegestufe noch bei der Pflegeklasse zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BSG vom 10. 2. 2000 – B 3 P 12/99 R = BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1).
(Urteil des 3. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 3 P 4/04 R)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
| Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 354 - 363
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