DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-03 |
Am 1.3.2025 ist die neue Fassung von § 127 SGB IV in Kraft getreten. Die Regelung ist eine Folge des Herrenberg-Urteils des BSG vom 28.6.20221, in der eine Musikschullehrerin als abhängig Beschäftigte eingestuft wurde. Die Sorge vor finanzieller Überlastung von Musikschulen bzw. der dahinterstehenden Kommunen war groß, der Gesetzgeber hat mit einer Übergangsregelung reagiert.
Dieser Beitrag widmet sich der Untersuchung von Anhaltspunkten im SGB XIV, die auf das Anliegen der Verbesserung der Versorgung von Opfern häuslicher Gewalt hinweisen. Ziel ist es, Gründe zu identifizieren, die für und wider eine Übertragbarkeit der gefestigten Rechtsprechung zur Vorwerfbarkeit und Unbilligkeit einer Opferentschädigung sprechen.
Schiedsverfahren sind wesentlicher Bestandteil des sozialrechtlichen Leistungsgeschehens, wenn Verträge, die zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern im Rahmen der Sachleistungsverschaffung geschlossen werden müssen, hoheitlich zu generieren sind.
Deutschlandweit werden jährlich 180.000 Bandscheibenvorfälle diagnostiziert, wobei der Großteil der Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule liegt. Betroffen hiervon sind eine Vielzahl von Berufs- und Altersgruppen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Anerkennung der entsprechenden Berufskrankheit immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen ist.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 9. Senats vom 19.9.2024 – B 9 SB 2/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:190924UB9SB223R0 – Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
BSG, Urteil des 11. Senats vom 5.6.2024 – B 11 AL 1/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:050624UB11AL123R0 – Anmerkung von Julia Pfeffer, Gießen
BSG, Urteil des 8. Senats vom 25.7.2024 – B 8 AY 7/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:250724UB8AY723R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Constantin Hruschka, Freiburg
Das Wahlprogramm von CDU/CSU zur Bundestagswahl sah die sozialen Sicherungssystem „in Schieflage“ und kündigte Reformen an. Die SPD trat – wenig erstaunlich – an mehreren Stellen für die Verbesserung sozialer Rechte ein. Daher war zu erwarten, dass der Koalitionsvertrag der die neue Bundesregierung tragenden Parteien zahlreiche Änderungen im Sozialrecht vorsehen wird. Was die Sozialgerichte zu erwarten haben, sei hier skizziert.
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