DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
Eine häufige Konstellation in der durch den Nachranggrundsatz geprägten Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) betrifft den Fall, dass der Leistungsberechtigte vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine Schenkung vollzogen hat und er nun zur Rückforderung wegen Verarmung berechtigt ist (§ 528 BGB).
Der enorme Aufschwung einer untergesetzlichen Normbildung, wie er in der gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten Jahrzehnten zu beobachten ist, beruht vor allem auf stürmischen Veränderungen der medizinisch-gesundheitlichen Versorgung, in seiner Bedeutung weist er jedoch über den sozialen Teilbereich hinaus: Er zeigt exemplarisch, dass es bei der Regulierung extrem dynamischer Gesellschaftssektoren, in denen zunehmend komplexes, instabiles, experimentelles Wissen erzeugt und genutzt wird, eines institutionell gesicherten „Zusammenspiels“ der parlamentarisch- demokratischen Gesetzgebung mit einer „dezentralen“, den spezifischen Bedingungen des Sachbereichs angepassten Ordnungsbildung bedarf.
Bis zum 31.12.2023 war der Rechtsweg für versorgungsrechtliche Streitigkeiten aufgeteilt: Das Hauptaugenmerk der Sozialgerichte lag auf der wirtschaftlichen Versorgung von Personen mit Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht; wesentliche Teile der Rehabilitation waren der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Seit den Anfangsjahren dieses Jahrhunderts ist ein Prüfungsschema zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Umlauf, was im Jahrhundert davor und ab ovo der Unfallversicherung als dogmatisches Phänomen unbekannt war, weil das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eher nach des Turnvater Jahns „Frisch, fromm, fröhlich, frei“ angegangen wurde – im Allgemeinen danach ausgerichtet, was der Streitpunkt war.
Anlass über „gute Verwaltung“ zu diskutieren bietet ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2023 (BSG v. 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 R, abgedruckt in diesem Heft S. 604 ff.). Dabei lag der Entscheidung die Frage zugrunde, ob einer Einrichtung, die Leistungen für einen Leistungsträger erbringt, ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn die Verwaltung über den Leistungsanspruch „zu spät“ entscheidet und ihn dann ablehnt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 8. Senats vom 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 –
ECLI:DE:BSG:2023:231123UB8SO123R0 – Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
BSG, Urteil des 10. Senats vom 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:141223UB10KG122R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau
BSG, Urteil des 1. Senats vom 25.6.2024 – B 1 KR 12/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR1223R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Henning Müller, Darmstadt
Vom 17. bis 19.6.2024 fand die 56. Richterwoche des Bundessozialgerichts (BSG) statt. Mit ihrem Motto „Geschichte und Rechtsprechung im Spiegel der Zeit“ stand sie im Zeichen des 70jährigen Bestehens der Sozialgerichtsbarkeit. Sozialrichter*innen, aber auch weitere Personen aus Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung, Forschung, Politik, Kirche und Verbänden nutzten auf der bundesweit größten Fortbildungsveranstaltung der Sozialgerichtsbarkeit die Gelegenheit zu fachlichem Austausch in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften.
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